Bekanntmachung der 9. Änderungssatzung, 11.12.2024
zur Satzung der Gemeinde Altenholz über die Entschädigung von Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern (Entschädigungssatzung)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.2.2003 (GVOBI. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2024 (GVOBL. Schl.-H. S. 404), wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 11.12.2024 folgende 9. Änderung der Satzung der Gemeinde Altenholz über die Entschädigung von Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern (Entschädigungssatzung) erlassen:
Artikel I
3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter sowie die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Ausschüsse, die nicht der Gemeindevertretung angehören, erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung, der Ausschüsse, zu denen sie stimmberechtigt anwesend sind, der Fraktionen, der Arbeitsgruppen, die von der Gemeindevertretung eingerichtet wurden sowie für sonstige durch den Hauptausschuss bestimmte Tätigkeiten für die Gemeinde ein Sitzungsgeld in Höhe von 100 % des in der Entschädigungsverordnung festgeschriebenen Höchstsatzes eines Sitzungsgeldes.
Die in den Zweckverband Entwicklungsgemeinschaft Altenholz-Dänischenhagen-Kiel und in den Zweckverband Bauhof Altenholz-Dänischenhagen entsandten Vertreter der Gemeinde Altenholz erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 100 % des nach der Entschädigungsverordnung festgeschriebenen Höchstsatzes eines Sitzungsgeldes. Das gleiche gilt für die in Verbände und Beiräte sowie Kuratorien der Kindertagesstätten entsandten Vertreter.
Stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse ohne Stimmrecht – ausgenommen Fraktionsvorsitzende und stellvertretende Fraktionsvorsitzende – erhalten je Sitzung, an der sie teilgenommen haben, ein Sitzungsgeld in Höhe von 66 % des in der Entschädigungsverordnung festgesetzten Höchstbetrages für das Sitzungsgeld.
Sonstige sachkundige Personen, die von der Gemeindevertretung als Mitglieder einer Arbeitsgruppe bestellt wurden, erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 100% des in der Entschädigungsverordnung festgeschriebenen Höchstsatzes eines Sitzungsgeldes. Die Aufgabe darf keine typische Arbeitnehmertätigkeit darstellen.
Artikel II
3 Abs. 3 wird wie folgt geändert (fettgedruckte Bereiche sind neu hinzugefügt):
Mitglieder der Beiräte nach § 47d GO, die vom jeweiligen Beirat zur Teilnahme an den Sitzungen der Gemeindevertretung und / oder ihrer Ausschüsse bestimmt worden sind, oder deren Vertretung, erhalten ein Sitzungsgeld je Sitzung, an der sie teilgenommen haben, in Höhe von 100 % des in der Entschädigungsverordnung festgesetzten Höchstbetrages für das Sitzungsgeld.
Die Mitglieder der Beiräte erhalten ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an den eigenen Sitzungen in Höhe von 66 % des in der Entschädigungsverordnung festgeschriebenen Höchstsatzes für das Sitzungsgeld.
Artikel III
6 (Aufwandsentschädigung der Schiedsperson) wird neu eingefügt:
Die Schiedsperson erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 7,5 % des Betrages, der nach § 1 Abs. 1 für die Bürgervorsteherin bzw. den Bürgervorsteher vorgesehen ist.
Die stellvertretende Schiedsperson erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 3,75 % des Betrages, der nach § 1 Abs. 1 für die Bürgervorsteherin bzw. den Bürgervorsteher vorgesehen ist.
Artikel IV
Der bisherige § 6 (Inkrafttreten) wird aufgrund der neu eingefügten Regelung (Aufwandsentschädigung der Schiedsperson) der dann neue § 7 (Inkrafttreten). Änderungen am Inhalt werden nicht vorgenommen.
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Altenholz, den 11. Dezember 2024
Mike Buchau,
Bürgermeister