Bebauungsplan Nr. 43 »Achtern Kroog«
Bekanntmachung des Beschlusses über den Bebauungsplan Nr. 43 »Achtern Kroog« der Gemeinde Altenholz für das Gebiet der ehemaligen Tischlerei Kusnik, westlich der Klausdorfer Straße, nördlich der Straße Rehwinkel und östlich und südlich der Straße Moorredder im Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB)
Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 24.04.2024 den Bebauungsplan Nr. 43 der Gemeinde Altenholz für das Gebiet der ehemaligen Tischlerei Kusnik, westlich der Klausdorfer Straße, nördlich der Straße Rehwinkel und östlich und südlich der Straße Moorredder (siehe Lageplan), bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), im Verfahren nach § 13a BauGB als Satzung beschlossen.
Dies wurde mit Wirkung vom 15.07.2024 über die Bekanntmachungsform Internet auf der Homepage der Gemeinde Altenholz unter der Adresse www.altenholz.de bekannt gegeben.
Der Bebauungsplan Nr. 43 ist am Tage nach seiner Bekanntmachung in Kraft getreten. Alle Interessierten können den Bebauungsplan Nr. 43 und die Begründung dazu von diesem Tage an in der Gemeindeverwaltung Altenholz, Allensteiner Weg 2– 4, 24161 Altenholz, Zimmer 212, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Zusätzlich wurden der Bebauungsplan und die Begründung ins Internet unter der Adresse www.altenholz.de eingestellt.
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch (BauGB) bezeichneten Form- und Verfahrensvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Altenholz geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorganges. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB). Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
Lageplan – Darstellung des Plangeltungsbereichs B-Plan 43
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung (GO) bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Altenholz unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsachen, aus denen sich die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Der Flächennutzungsplan ist gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB durch Berichtigung angepasst worden. Der berichtigte Plan kann wie oben angegeben eingesehen werden; ebenso können Auskünfte über den Inhalt gegeben werden.
Altenholz, 17. Juli 2024
Mike Buchau,
Bürgermeister