Liebe Hundehalterinnen und Hundehalter,
anlässlich der in letzter Zeit immer mehr werdenden Beschwerden, dass Hunde u.a. im Wald nicht angeleint herumlaufen, möchte ich darauf hinweisen, wo Hunde generell anzuleinen sind.
Nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 Landeswaldgesetz (LWaldG) ist es untersagt, Hunde in Wäldern unangeleint herumlaufen zu lassen. Dazu gibt es keine Ausnahmeregelungen. Eine Zuwiderhandlung kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 10.000,– € geahndet werden (§ 38 Abs. 5 Nr. 2 LWaldG).
Gem. § 3 Abs. 2 des Gesetzes über das Halten von Hunden des Landes Schleswig-Holstein (HundeG) ist ein Hund an den folgenden Plätzen und Einrichtungen an einer Leine zu führen:
- in Fußgängerzonen und Haupteinkaufsbereichen sowie Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
- bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonsti-gen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
- in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig be-grenzten Park-, Garten- und Grün-anlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufgebiete,
- bei Mehrfamilienhäusern auf dem gesamten Grundstück und im Ge-bäude (ausgenommen sind eigene Wohnräume und Flächen, die ausschließlich von Ihnen benutzt werden),
- in öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln
- in Sportanlagen und auf Zelt- und Campingplätzen,
- auf Friedhöfen sowie
- auf Märkten und Messen.
Eine Zuwiderhandlung kann mit einem Buß-geld in Höhe von bis zu 10.000,– € geahndet werden (§ 20 Abs. 2 HundeG).
Desweiteren ist es gem. § 3 Abs. 3 HundeG untersagt, Hunde auf Spielplätzen mitzunehmen. Eine entsprechende Beschilderung befindet sich am Eingang eines jeden Spielplatzes in der Gemeinde Altenholz.
Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Gemeinde Altenholz,
Der Bürgermeister,
Amt für Bürgerdienste und Gefahrenabwehr