Bekanntmachung des Spielhallengesetz – SpielhG
Bekanntmachung des öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Übernahme der Aufsicht über Spielhallen nach dem Gesetz zur Errichtung und zum Betrieb von Spielhallen des Landes Schleswig-Holstein (Spielhallengesetz – SpielhG) durch den Kreis Rendsburg-Eckernförde im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit
Aufgrund des § 18 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Art. 4 des Doppik-EinführungsG vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 285) sowie der §§ 121 ff. des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung vom 2. Juni 1992 wird nach Beschlussfassung des Kreistages des Kreises, der Stadt-, Gemeindevertretungen und Amtsausschüsse gemäß § 23 Nr. 23 der Kreisordnung (KrO), § 28 Nr. 24 der Gemeindeordnung (GO) und § 24 a der Amtsordnung (AO) in Verbindung mit § 28 GO, jeweils in der geltenden Fassung, der nachfolgende
öffentlich-rechtliche Vertrag geschlossen: