2. Änderungssatzung zur Satzung für den Seniorenbeirat in der Gemeinde Altenholz

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Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.2.2003 (GVOBI. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4.1.2018 (GVOBI. Schl.-H. S. 6), wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 21.3.2018 folgende 2. Änderungssatzung zur Satzung für den Seniorenbeirat in der Gemeinde Altenholz erlassen:

Bekanntmachung des Beschlusses über die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 der Gemeinde Altenholz für das Gebiet der Dataport AöR nördlich der Straßen „Aukamp" und „Rehmkamp" und westlich des Appartement-Parks

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B 19 3 2018Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 13.12.2017 die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 der Gemeinde Altenholz für das Gebiet „der Dataport AöR nördlich der Straßen „Aukamp" und „Rehmkamp" und westlich des Appartement-Parks" (siehe Lageplan), bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen.

Dies wird hiermit bekannt gemacht.

Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Alle Interessierten können die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung dazu von diesem Tage an in der Gemeindeverwaltung Altenholz, Allensteiner Weg 2-4, 24161 Altenholz, Zimmer 209, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch (BauGB) bezeichneten Form- und Verfahrensvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Altenholz geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorganges. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung (GO) bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Altenholz unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsachen, aus denen sich die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Altenholz, 8. März 2018

Ehrich
Bürgermeister

Satzung über die Verleihung der Ehrenmedaille der Gemeinde Altenholz

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Aufgrund des § 4 in Verbindung mit § 28 Nr. 2 und Nr. 8 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl. – H. S. 57) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14.3.2017 (GVOBI. Schl.-H. S. 140) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 13. Dezember 2017 folgende Satzung zur Ehrung von Bürgerinnen und Bürgern mit der Ehrenmedaille erlassen:

Widmung von öffentlichen Straßen

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SchulkoppelDie Gemeinde Altenholz, als Trägerin der Straßenbaulast, widmet hiermit gemäß § 6 StrWG folgende Straßen dem öffentlichen Verkehr:

Schulkoppel, Hinterm Teich und Eckkoppel (Gemarkung Friedrichshof, Flur 3, Flurstück 141).

Die Einstufung der Straßen erfolgt gemäß § 3 Abs.1 Nr. 3. a) StrWG als Ortsstraßen (Gemeindestraßen). Eine Beschränkung auf bestimmte Benutzungsarten wird nicht verfügt.

Die Flächen befinden sich im Eigentum der Gemeinde Altenholz und sind in der beigefügten Karte farblich hervorgehoben.

Die öffentliche Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung erfolgt gem. § 15 Abs. 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Altenholz und gilt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Gegen diese Widmungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Bürgermeister der Gemeinde Altenholz, Allensteiner Weg 2-4, 24161 Altenholz, einzulegen.

Altenholz, den 2. Januar 2018

Unterschrift Ehrich Siegel
gez. Ehrich Siegel