Die Grundsteuer - Hinweise bei Eigentümerwechsel
Anlässlich einer Vielzahl von Anfragen bezüglich eines Eigentümerwechsels möchte ich Sie im folgenden Artikel über die Thematik informieren.
Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn eines Kalenderjahres für das jeweilige Kalenderjahr von der Gemeinde festgesetzt (§ 9 Grundsteuergesetz (GrstG)). Die Grundsteuer ist also eine sogenannte Jahressteuer, d.h. die gesamte Grundsteuer eines Kalenderjahres ist von einem Schuldner zu leisten. Die Grundsteuer wird also nicht unterjährig abgerechnet. Nach § 10 Abs. 1 GrstG ist derjenige Schuldner der Grundsteuer, in dessen Eigentum die Wohnung oder das Grundstück zu Beginn des Kalenderjahrs, also am 01.01. steht (Grundbucheintragung). Maßgebend ist also nicht die im Notarvertrag vereinbarte Nutzen- und Lastenregelung, sondern sind die Eigentumsverhältnisse zu Beginn eines jeden Kalenderjahres.