Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit § 126 Abs. 1 des Baugesetzbuches sowie des § 47 Abs. 3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 16.06.2021 folgende Satzung erlassen:
Allein aus Gründen der Lesbarkeit wird in dieser Satzung auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter (m/w/d).
§ 1
(1) Alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb des Gemeindegebietes, die durch Beschluss der Gemeindevertretung eine Namensbezeichnung erhalten haben, werden durch weiße Straßenschilder mit schwarzer Beschriftung gekennzeichnet. Die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung der Schilder erfolgt durch die Gemeinde.
(2) Die Eigentümer, dinglich Nutzungsberechtigten und Besitzer von Grundstücken oder Baulichkeiten aller Art haben das Anbringen der Schilder an den Gebäuden oder Einfriedigungen oder das Aufstellen dazu erforderlicher Vorrichtungen auf dem Grundstück ohne Entschädigung zu dulden.