Bekanntmachung der Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 der Gemeinde Altenholz für das Gebiet der Firma Dataport nördlich der Straße „Rehmkamp“ und westlich des Appartement-Parks

Veröffentlicht in Öffentliche Bekanntmachungen

Lageplan – Darstellung des PlangeltungsbereichsLageplan – Darstellung des PlangeltungsbereichsDie Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 14. Dezember 2016 die Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 der Gemeinde Altenholz für das Gebiet der Firma Dataport nördlich der Straße „Rehmkamp" und westlich des Appartement-Parks beschlossen.
Planungsziel ist die Schaffung planungsrechtlicher Voraussetzungen für den Neubau eines Druck- und Kuvertierzentrums für die Fa. Dataport AöR.
Um die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung gemäß § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (Beteiligung der Öffentlichkeit) zu unterrichten und Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben, hat die Gemeinde Altenholz am 3. November 2016 eine Bürgerinformation durchgeführt.
Es besteht weiterhin die Möglichkeit, sich in der Gemeindeverwaltung Altenholz, Allensteiner Weg 2 – 4, 24161 Altenholz, Zimmer 213, während folgender Zeiten: Mo., Di. und Do. von 8.00 Uhr – 15.00 Uhr und Fr. v. 8.00 Uhr – 12.00 Uhr über die Ziele und Zwecke der Planung zu informieren.

Ehrich
Bürgermeister

Bekanntmachung der Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 der Gemeinde Altenholz für das Gebiet der Firma Dataport nördlich der Straße „Rehmkamp“ und westlich des Appartement-Parks im Verfahren nach § 13 a BauGB

Veröffentlicht in Öffentliche Bekanntmachungen

Lageplan – Darstellung des Plangeltungsbereichs Lageplan – Darstellung des Plangeltungsbereichs Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 14. Dezember 2016 die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 der Gemeinde Altenholz 2 für das Gebiet der Firma Dataport nördlich der Straße „Rehmkamp" und westlich des Appartement-Parks im Verfahren nach § 13 a BauGB beschlossen.
Planungsziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung für die Errichtung eines Trainings- und Sportkomplexes mit dazugehörenden Nutzungen wie Physiotherapie und Verwaltungstrakt sowie einem Hostel zur Unterbringung auswärtiger Sportmannschaften, insbesondere im Kinder- und Jugendbereich. Vorrangig ist eine Optimierung der Parkplatzsituation auf dem Gelände der Firma Dataport AöR vorzusehen.
Von einer Umweltprüfung wird abgesehen. Um die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung gemäß § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (Beteiligung der Öffentlichkeit) zu unterrichten und Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben, hat die Gemeinde Altenholz am 3. November 2016 eine Bürgerinformation durchgeführt.
Es besteht weiterhin die Möglichkeit, sich in der Gemeindeverwaltung Altenholz, Allensteiner Weg 2 – 4, 24161 Altenholz, Zimmer 213, während folgender Zeiten: Mo., Di. und Do. von 8.00 Uhr – 15.00 Uhr und Fr. v. 8.00 Uhr – 12.00 Uhr über die Ziele und Zwecke der Planung zu informieren.

Ehrich
Bürgermeister

Bekanntmachung der 12. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde Altenholz

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Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung des Landes Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. August 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 788), des § 45 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. September 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 322) sowie der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 846) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 14. Dezember 2016 folgende Satzung erlassen:

Artikel 1

§ 4 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
„Die Straßenreinigungsgebühr beträgt je Meter Straßenfrontlänge des Grundstücks 2,45 € pro Jahr."

Artikel 2

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

 

Altenholz, den 15. Dezember 2016

Ehrich
Bürgermeister

7. Änderung der Satzung der Gemeinde Altenholz über die Entschädigung von Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern (Entschädigungssatzung)

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Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.2.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.8.2016 (GVOBl. S. 788), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 14.12.2016 folgende 7. Änderungssatzung erlassen:

Artikel 1

§ 2 Absatz 9 wird wie folgt ergänzt:
Der ehrenamtliche Gerätewart der Freiwilligen Feuerwehr Altenholz erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 61 Euro.

(10) Die aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Altenholz und Knoop erhalten nach der Richtlinie über die Entschädigung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren eine pauschale Aufwandsentschädigung für jeden Einsatz, an dem diese beteiligt waren. Diese richtet sich nach der Dauer des Einsatzes und wird wie folgt aufgegliedert:
- bis zu vier Stunden 4 Euro,
- ab vier bis acht Stunden 5 Euro,
- ab acht bis elf Stunden 12 Euro,
- ab 11 bis 14 Stunden 13 Euro,
- über 14 Stunden 20 Euro,
- für 24 Stunden 33 Euro.

Altenholz, den 15. Dezember 2016

Ehrich
Bürgermeister

Bekanntmachung der 7. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale und dezentrale Abwasserbeseitigung und die Erhebung von Kostenerstattungen für die Herstellung, Veränderung und Beseitigung von Grundstücksanschlüssen der Ge

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Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 3. August 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 788), und der §§ 1, 6, 8, 9 und 9a des Kommunalabgabengesetzes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 846), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Altenholz vom 14. Dezember 2016 folgende 7. Änderungssatzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale und dezentrale Abwasserbeseitigung und die Erhebung von Kostenerstattungen für die Herstellung, Veränderung und Beseitigung von Grundstücksanschlüssen der Gemeinde Altenholz erlassen:

Artikel 1

In § 24 Abs. 1 wird der Gebührensatz von „2,61 €" in „2,27 €" geändert.
In § 24 Abs. 2 Buchstabe a wird der Gebührensatz von „0,71 €" in „0,55 €" geändert.

Artikel 2

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

 

Altenholz, den 15. Dezember 2016

Ehrich
Bürgermeister

Hinweis der Verwaltung zur vorstehenden Bekanntmachung:

Mit der Bekanntmachung der vorstehenden Satzung wird ab 1. Januar 2017 der Gebührensatz für das Ableiten von Schmutzwasser von bisher 2,61 € um 0,34 € auf 2,27 € je m³ Abwasser gesenkt. Gleichzeitig wird der Gebührensatz für das Ableiten von Niederschlagswasser von bisher 0,71 € um 0,16 € auf 0,55 € je m² gebührenpflichtiger Fläche gesenkt.

Bekanntmachung der Aufstellung sowie der öffentlichen Auslegung des Entwurfs der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 34 der Gemeinde Altenholz im Verfahren nach § 13 a BauGB, Kreis Rendsburg-Eckernförde, nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

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Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 14. Dezember 2016 die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 34 der Gemeinde Altenholz für das Gebiet östlich der Bebauung „Klausdorfer Straße" (K 19), südlich „Uhlenhorster Weg" (L 254), westlich und nördlich „Erdbeerfeld" im Verfahren nach § 13 a BauGB beschlossen.