Bekanntmachung der 13. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde Altenholz

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Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung des Landes Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 140), des § 45 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 999) sowie der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 269) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 13. Dezember 2017 folgende Satzung erlassen:

1. Änderungssatzung der Satzung der Gemeinde Altenholz über die Erhebung von Benutzungsgebühren bei Vergabe von Räumlichkeiten des Gemeindezentrums Altenholz (Benutzungsgebührensatzung)

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Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBI. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14.03.2017 (GVOBI. Schl.-H. S. 140), wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 11.10.2017 folgende 1. Änderungssatzung der Satzung der Gemeinde Altenholz über die Erhebung von Benutzungsgebühren bei der Vergabe von Räumlichkeiten des Gemeindezentrums Altenholz (Benutzungsgebührensatzung) erlassen:

Bekanntmachung der 8. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale und dezentrale Abwasserbeseitigung und die Erhebung von Kostenerstattungen für die Herstellung, Veränderung und Beseitigung von Grundstücksanschlüssen der Ge

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Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 14. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 140), und der §§ 1, 6, 8, 9 und 9a des Kommunalabgabengesetzes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 269), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Altenholz vom 13. Dezember 2017 folgende 8. Änderungssatzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale und dezentrale Abwasserbeseitigung und die Erhebung von Kostenerstattungen für die Herstellung, Veränderung und Beseitigung von Grundstücksanschlüssen der Gemeinde Altenholz erlassen:

Planfeststellung für den Ersatzneubau der alten Levensauer Hochbrücke und den Ausbau des Nord-Ostsee-Kanals

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Sehr geehrte Mitbürgerinnen und Mitbürger,

die Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Standort Kiel, „Planfeststellung für den Ersatzneubau der alten Levensauer Hochbrücke und den Ausbau des Nord-Ostsee-Kanals (Kkm 93,2 — 94,2)" finden Sie hier:

pdfÖffentliche_Bekanntmachung_über_die_Auslegung_des_PFB_Ausfertigung.pdf

Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses liegt außerdem mit einer Ausfertigung der festgestellten Pläne in der Zeit vom

2. bis 16. Januar 2018

während der Öffnungszeiten zur Einsicht bei Frau Zibull im Bau- und Ordnungsamt, Zimmer 209, aus.

Gemeinde Altenholz
Der Bürgermeister
Bau- und Ordnungsamt

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 der Gemeinde Altenholz, Kreis Rendsburg-Eckernförde, nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

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Der von der Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 19. September 2017 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 der Gemeinde Altenholz für das Gebiet der Dataport AöR nördlich der Straßen „Aukamp" und „Rehmkamp" und westlich des Appartement-Parks und die Begründung liegen

vom 23. Oktober 2017 bis 24. November 2017

in der Gemeindeverwaltung Altenholz, Allensteiner Weg 2 – 4, 24161 Altenholz, Zimmer 209, während folgender Zeiten:

Mo., Di. und Do. von 8.00 Uhr – 15.00 Uhr und Fr. von 8.00 Uhr – 12.00 Uhr

öffentlich aus.

Bekanntmachung der 9. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Altenholz über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Altenholz (Ausbaubeitragssatzung)

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Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 140), und der §§ 1 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. April 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 269), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Altenholz vom 14. Juni 2017 folgende Satzung erlassen:

Artikel 1

Der § 11 wird wie folgt neu gefasst:

Fälligkeit

(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Gemeinde kann auf Antrag Stundungen bewilligen.

(2) Wird die Stundung bewilligt, so ist der Beitrag oder die Vorauszahlung auf den Beitrag auf Antrag der Beitragsschuldnerin oder des Beitragsschuldners durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zwanzig Jahresleistungen zu entrichten ist. Der Antrag ist vor Fälligkeit des Beitrags zu stellen. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistung zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist jährlich mit höchstens 3 v. H. über dem zu Beginn des Jahres geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Die Beitragsschuldnerin oder der Beitragsschuldner kann am Ende jeden Jahres den Restbetrag ohne jede weitere Zinsverpflichtung tilgen. Die Jahresraten sind wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung. Bei Veräußerung des Grundstücks oder des Erbbaurechts wird der Beitrag in voller Höhe des Restbetrags fällig.

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Altenholz, 29. Juni 2017


Ehrich
Bürgermeister