Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag am 7. Mai 2017

Veröffentlicht in Landtagswahl 2017

 

1.

Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Wahlbezirke der Gemeinde Altenholz wird in der Zeit vom 17. April 2017 bis 21. April 2017 während der allgemeinen Öffnungszeiten im BürgerBüro des Rathauses in 24161 Altenholz, Allensteiner Weg 2-4, für Wahlberechtigte zur Einsicht bereit gehalten. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes besteht.

Das Wählerverzeichnis wird im automatischen Verfahren geführt. Die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist, spätestens am 21. April 2017 bis 12.00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde in 24161 Altenholz, Allensteiner Weg 2 – 4, Zimmer 112, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden; die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt.

3.

Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 16. April 2017 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen; sonst läuft sie oder er Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.

4.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt ist,

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises

oder

durch Briefwahl

teilnehmen.

5.

Einen Wahlschein erhält auf Antrag

 

5.1

eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist,

 

5.2

eine wahlberechtigte Person, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist,

   

a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,

b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist oder

c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung

erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses der Gemeindewahlbehörde bekannt geworden ist.

 

Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Wahlscheine bis zum 5. Mai 2017, 12.00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) beantragen.

Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonst dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt.

Nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 5.2 Buchst. a) bis c) angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragen. Das Gleiche gilt, wenn eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, wegen plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen.

 

6.

Die wahlberechtigte Person erhält mit dem Wahlschein zugleich

 
  • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
  • einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Einer anderen als der wahlberechtigten Person persönlich dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn der von der wahlberechtigten Person unterschriebene Wahlscheinantrag oder eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung des Wahlscheins oder eine schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen vorgelegt wird.

Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die Gemeindewahlbehörde absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingehen kann.

Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der Gemeindewahlbehörde abgegeben werden. Wer erst am Wahltag den Wahlbrief abgeben will, muss dafür sorgen, dass dieser bis 18:00 Uhr dem Wahlvorstand des auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlbezirks oder dem auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Briefwahlvorstand zugeht.

Altenholz, 24. März 2017
Gemeinde Altenholz
Der Bürgermeister
Gemeindewahlbehörde

Wahlbekanntmachung

Veröffentlicht in Landtagswahl 2017

1.  Am Sonntag, dem 7. Mai 2017, findet die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag statt. 
  Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr. 
2. Die Einteilung der Gemeinde in Wahlbezirke ist aus dem beigefügten Anhang ersichtlich.
  In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 16. April 2017 übersandt werden, sind der Wahlkreis, der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die oder der Wahlberechtigte zu wählen hat.
3. Wahlberechtigte können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
  Die Wählerinnen und Wähler werden gebeten, die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
  Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgegeben werden.
  Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
  Die Wählerin oder der Wähler gibt
die Erststimme in der Weise ab,
 

dass sie oder er auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie gelten soll,

  und die Zweitstimme in der Weise,
  dass sie oder er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
 

Der Stimmzettel muss von der Wählerin oder dem Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so zusammengefaltet werden, dass sein Inhalt verdeckt ist.

4.

Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl in dem Wahlkreis, für den der Wahlschein ausgestellt ist,

 

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b) durch Briefwahl

  teilnehmen. Die Briefwahl ist ab dem 27. März 2017 möglich.
 

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindewahlbehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der Gemeindewahlbehörde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen kann. Der Wahlbrief kann auch bei der Gemeindewahlbehörde abgegeben werden. Wer erst am Wahltag den Wahlbrief abgeben will, muss dafür sorgen, dass dieser bis 18.00 Uhr dem Wahlvorstand des auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlbezirks zugeht. Näheres ergibt sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl, das jede Briefwählerin und jeder Briefwähler mit den Briefwahlunterlagen erhält.

6. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 6 Abs. 4 des Landeswahlgesetzes).
   
Altenholz, 24. März 2017
Gemeinde Altenholz
Der Bürgermeister
Gemeindewahlbehörde
   
   

Anhang zur Wahlbekanntmachung

 

Einteilung der Gemeinde Altenholz in folgende 5 Wahlbezirke:

 

Wahlbezirk

Lage des Wahlraums

Zugehörige Straßen oder Ortsteile

Nr.

Name

   

1

Wahlbezirk 1

Claus-Rixen-Schule

Klausdorfer Str. 72-74

Am Dehnberg, Am Kapenhof, Dehnhöft, Dorfkoppel, Dreiangel, Freesenberg, Friedrichshof, Grasweg, Hasenholz, Kahlenkoppel, Klausdorfer Straße (Hausnummern 1 bis 25 und 2 bis 44), Kronsberg, Kubitzberg, Kubitzberger Weg, Lummerbruch, Moorredder, Peerkoppel, Postkamp, Rehwinkel, Vordere Wurth, Wiesengrund, Willy-Busch-Straße

2

Wahlbezirk 2

Claus-Rixen-Schule

Klausdorfer Str. 72-74

Ahornallee, Akazienweg, Alter Kieler Weg, An der Feuerwache, Birkenweg, Blaubeerweg, Brombeerring, Buchenweg, Ebereschenweg, Eibenweg, Eichenweg, Erdbeerfeld, Fliederweg, Ginsterweg, Himbeerweg, Klausdorfer Straße (Hausnummern 127 bis 169 und 134 bis 184), Kiefernweg, Lärchenweg, Lindenallee, Pappelweg, Rotdornweg, Sanddornweg, Tannenweg, Teichkoppel, Wacholderweg

3

Wahlbezirk 3

Claus-Rixen-Schule

Klausdorfer Str. 72-74

Altenholzer Straße, Am Buchholz, Aukamp, Buschberg, Grevenkamp, Klausdorfer Straße (Hausnummern 27 bis 125 und 46 bis 132), Klintenberg, Langkoppel, Niekoppel, Ohlandbogen, Regenbrook, Rehmkamp, Rönkoppel, Rüschkamp, Schoolredder, Struckbrook

4

Wahlbezirk 4

Schule Stift

Posener Straße

Allensteiner Weg, Elbinger Weg, Insterburger Weg, Klausdorfer Landstraße, Königsberger Straße, Memeler Straße, Ostpreußenplatz, Pillauer Weg, Rote Kate, Tilsiter Weg, Posener Straße, Waldwinkel

5

Wahlbezirk 5

Schule Stift

Posener Straße

Achtstückenberg, Am Jägersberg, Barkmissen, Breslauer Straße, Dänischenhagener Straße, Danziger Straße, Friedrichsruher Weg, Friedrich-Voß-Ufer, Gut Knoop, Hoheneck, Knooper Dorfstraße, Knooper Landstraße, Kolberger Weg, Oskar-Kusch-Straße, Polterberg, Pommernring, Projensdorf, Rathmannsdorfer Schleuse, Stegeltor, Stettiner Weg, Stifter Allee, Stralsunder Weg