Satzung für den Seniorenbeirat in der Gemeinde Altenholz

Veröffentlicht in Öffentliche Bekanntmachungen

Aufgrund des § 47 d der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 12.6.2019 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Rechtsstellung

(1) Der Seniorenbeirat ist die unabhängige, parteipolitisch neutrale und konfessionell ungebundene Interessenvertretung der Seniorinnen und Senioren in der Gemeinde Altenholz. Unter Seniorinnen und Senioren werden im Sinne dieser Satzung alle Personen verstanden, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und in der Gemeinde Altenholz mit Hauptwohnung entsprechend dem Melderecht gemeldet sind.

(2) Die Mitglieder des Seniorenbeirats sind ehrenamtlich tätig.

(3) Über seine Tätigkeit berichtet der Seniorenbeirat einmal jährlich auf einer Sitzung der Gemeindevertretung.

§ 2
Aufgaben

(1) Der Seniorenbeirat vertritt die Interessen der Seniorinnen und Senioren der Gemeinde Altenholz. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

a)

beratende Stellungnahme und Empfehlung für die Gemeindevertretung, die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und die Ausschüsse in Angelegenheiten, die Seniorinnen und Senioren betreffen,

b)

Beratung und Information älterer Bürgerinnen und Bürger zu altersbedingten Anliegen,

c)

Öffentlichkeitsarbeit,

d)

Angebote für Seniorinnen und Senioren.

(2) Die Beratungsfunktion unter Abs. 1 a) erstreckt sich insbesondere auf die Bereiche

a)

Verkehrsplanung, Verkehrssicherheit für ältere Menschen,

b)

alten- und behindertengerechte öffentliche Gebäude,

c)

Bau altengerechter Wohnungen,

d)

Einrichtungen der Altenhilfe (z.B. Alten- und Pflegeheime),

e)

gemeindliche Ruheräume und Sitzplätze in Parks und öffentlichen Anlagen.

§ 3
Antrags- und Teilnahmerechte des Seniorenbeirats

Der Seniorenbeirat kann an die Gemeindevertretung und an die Ausschüsse in Angelegenheiten, die Seniorinnen und Senioren betreffen, Anträge stellen. Die oder der Vorsitzende des Beirats oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied kann nach dessen Beschlussfassung an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse in Angelegenheiten, die Seniorinnen und Senioren betreffen, teilnehmen, das Wort verlangen und Anträge stellen.

§ 4
Zusammensetzung und Wahl des Seniorenbeirats

(1) Der Seniorenbeirat besteht aus 9 Mitgliedern (Seniorinnen und Senioren gem. § 1 Abs. 1 S. 2).

(2) Kandidaturen für den Seniorenbeirat müssen bis zu drei Monate vor der Wahl bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden. Vorschlagsberechtigt sind alle wahlberechtigten Seniorinnen und Senioren der Gemeinde. Der Vorschlag muss das schriftliche Einverständnis der vorgeschlagenen Person / Personen enthalten.

(3) Die Mitglieder des Seniorenbeirats werden nach öffentlichem Wahlaufruf von allen wahlberechtigten Seniorinnen und Senioren im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 gewählt. Die Wahl erfolgt in geheimer Listenwahl zeitgleich mit der Kommunalwahl. Jede/r Wahlberechtigte erhält bereits 6 Wochen vor dem Wahltermin die Möglichkeit, ihre/seine Stimme(n) zu den Öffnungszeiten des Bürgerbüros im Rathaus abzugeben. Jede/r Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Beiratsmitglieder zu wählen sind, von denen jeweils nur eine Stimme einer Bewerberin oder einem Bewerber gegeben werden kann. Die Stimmen werden am Tag nach der Wahl durch die Mitglieder des Seniorenbeirats in einer öffentlichen Veranstaltung ausgezählt.

(4) Gewählt sind die Kandidaten / Kandidatinnen mit den höchsten Stimmenanteilen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerber bilden in der Reihenfolge ihres Stimmenanteils die Nachrückliste. Bei Stimmengleichheit entscheidet ebenfalls das Los. Das Los zieht der Vorsitzende des Seniorenbeirats.

(5) Die Mitglieder des Seniorenbeirats werden durch die Gemeindevertretung bestätigt.

(6) Sollte die erforderliche Anzahl der Mitglieder des Seniorenbeirats nach Abschluss der Wahlen nicht erreicht werden, erfolgt ein öffentlicher Aufruf durch die Gemeinde. Dies gilt auch bei Austritt eines Mitglieds vor Beendigung der Amtszeit, sofern keine Nachrückliste besteht. In diesem Aufruf fordert die Gemeinde unter Fristsetzung weitere Seniorinnen und Senioren auf, sich für die Mitarbeit im Seniorenbeirat zu bewerben. Die Interessierten werden in eine Liste eingetragen. Sodann kann der Seniorenbeirat aus dieser Bewerberliste der Gemeindevertretung geeignete Personen zur Komplettierung des Seniorenbeirats vorschlagen. Die Gemeindevertretung bestellt dann in ihrer nächsten Sitzung auf Vorschlag des Ausschusses für Soziales, Kinder und Jugend aus der Bewerberliste formell die neuen Mitglieder des Seniorenbeirats. Dessen Amtszeit wird dem amtierenden Beirat gleichgesetzt.

§ 5
Amtszeit

Die Amtszeit des Seniorenbeirats beträgt 5 Jahre. Die Amtszeit des Seniorenbeirats beginnt mit der Bestätigung der Wahl und endet mit der Bestätigung des neuen Seniorenbeirats durch die Gemeindevertretung.

§ 6
Vorstand

(1) Der Seniorenbeirat wählt bei seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorstand. Er besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden, 2 Stellvertreterinnen oder Stellvertretern, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und der Kassenführerin oder dem Kassenführer.

(2) Der Vorstand vertritt den Seniorenbeirat. Er ist für die Geschäftsführung zuständig. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende leitet die Versammlungen des Seniorenbeirats.

(3) Mitglieder des Vorstandes können aus besonderem Anlass vom Seniorenbeirat mit einer Mehrheit von 2/3 der Beiratsmitglieder abgewählt werden.

§ 7
Einberufung des Seniorenbeirats

(1) Der Seniorenbeirat ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einzuberufen, wenn die Arbeit eine Sitzung des Seniorenbeirats erforderlich macht, mindestens jedoch zweimal im Jahr.

(2) Zu einer Sitzung des Seniorenbeirats soll mit einer 14tägigen Frist eingeladen werden. Die Einladung ist im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Altenholz zu veröffentlichen.

(3) In begründeten Fällen kann die Einladungsfrist verkürzt werden.

(4) Der Seniorenbeirat tagt öffentlich.

§ 8
Beschlussfassung

Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Alle Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

§ 9
Geschäftsordnung

Der Seniorenbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung regelt insbesondere den Sitzungsverlauf, die Modalitäten von Abstimmungen und internen Wahlen sowie die Regularien bezüglich des Sitzungsprotokolls.

§ 10
Finanzbedarf

Die Gemeindevertretung stellt zur Deckung der Geschäftsbedürfnisse und für die Öffentlichkeitsarbeit des Seniorenbeirats Haushaltsmittel zur Verfügung.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

§ 12
Übergangsregelung

Der bei Inkrafttreten dieser Satzung tätige Seniorenbeirat bleibt für seine Wahlzeit im Amt.

Altenholz, 28. Juni 2019

Ehrich
Bürgermeister