Bekanntmachung der 5. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Altenholz

Veröffentlicht in Öffentliche Bekanntmachungen

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.2.2003 (GVOBI. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4.1.2018 (GVOBL. Schl.-H. S. 6), wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 13.6.2018 und mit der Genehmigung des Landrates des Kreises Rendsburg-Eckernförde vom 25.6.2018 folgende 5. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Altenholz erlassen:

Artikel I

§ 7 Abs. 3 Nr. 9 und 10 wird wie folgt geändert:

9. die Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 100.000,- €,
10. die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 50.000,- €.

Artikel II

§ 9 wird wie folgt neu gefasst:

(1) Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1, § 45 a Abs. 1 GO werden gebildet:

a) Hauptausschuss

Zusammensetzung:
9 Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ohne Stimmrecht.

Aufgabengebiet:
1. Dem Hauptausschuss obliegen die Aufgaben nach § 45 b GO sowie die Aufgaben nach dieser Satzung.
2. Er ist oberste Dienstbehörde sowie Dienstvorgesetzter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ohne Disziplinarbefugnis.
3. Der Hauptausschuss trifft auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die Personalentscheidungen für Inhaberinnen oder Inhaber von Stellen, die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unmittelbar unterstellt sind und Leitungsaufgaben erfüllen.
4. Dem Hauptausschuss wird die Befugnis verliehen, in folgenden Angelegenheiten bis zu einer Wertgrenze von 250.000,-- € zu entscheiden:
4.1 Stundungen
4.2 a) der Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde,
     b) die Führung von Rechtsstreitigkeiten (Folgekosten aus Rechtsstreitigkeiten) und der Abschluss von         Vergleichen,
4.3 die Veräußerung, der Tausch oder die Belastung von Gemeindevermögen,
4.4 die Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften,
4.5 die Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden,
4.6 die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen,
4.7 die Bewilligung von Darlehen,
4.8 die Auftragsvergaben seines Aufgabenbereiches im Rahmen der ihm durch den Haushaltsplan zugewiesenen Budgetgruppen.
5. Dem Hauptausschuss wird die Befugnis verliehen, in folgenden Angelegenheiten bis zu einer Wertgrenze von 50.000,- € zu entscheiden:
5.1 die Übernahme von Bürgschaften, der Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen,
5.2 der Abschluss von Leasingverträgen (Jahresleistung),
5.3 die unentgeltliche Veräußerung von Sachen, Forderungen und anderen Rechten.
6. Darüber hinaus berät der Hauptausschuss über
6.1 die Ziele und Grundsätze der wirtschaftlichen Betätigung und privatrechtlichen Beteiligung der Gemeinde,
6.2 den Stellenplan,
6.3 die Stellungnahmen zu Berichten überörtlicher Prüfungen, jedoch nicht über jene der überörtlichen Prüfungen der Finanzbuchhaltung. Letztere obliegen dem Finanz- und Wirtschaftsausschuss.
7. Der Hauptausschuss entscheidet bei Gemeindevertreterinnen und –vertretern, Ehrenbeamtinnen und –beamten sowie bei ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern über die Verletzung der Treuepflicht. Er entscheidet ferner bei Gemeindevertreterinnen und -vertretern über die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht.
8. Der Hauptausschuss trifft Finanzentscheidungen im Rahmen der durch den Haushaltsplan zugewiesenen Budgetgruppen.
9. Der Hauptausschuss nimmt die ihm gemäß § 45 b Abs. 4 GO gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der Beteiligungen wahr. In diesem Rahmen berichtet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister halbjährlich über die Geschäftslage der gemeindlichen Beteiligungen. Dieser Bericht enthält zeitnah neben den zusammengefassten Geschäftsergebnissen die aktuellen Beschlüsse der Selbstverwaltung zu den Beteiligungen, insbesondere im Hinblick auf deren Umsetzung.

b) Finanz- und Wirtschaftsausschuss

Zusammensetzung:
9 Mitglieder, davon mindestens 5 Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter.

Aufgabengebiet:

1. Haushaltsplanung (Eckwerte einschließlich Kreditrahmen), Haushaltszwischenberichte
2. Steuern und Abgaben
3. Prüfung des Jahresabschlusses
4. Grundstücksangelegenheiten
5. Wirtschaftsförderung
6. Konzessionsverträge
7. Stellungnahmen zu Berichten überörtlicher Prüfungen der Finanzbuchhaltung der Gemeinde Altenholz

c) Ausschuss für Soziales, Kinder und Jugend

Zusammensetzung:
9 Mitglieder, davon mindestens 5 Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter.

Aufgabengebiet:
1. Sozialwesen
2. Wohnungswesen
3. Seniorenangelegenheiten
4. Kinder- und Jugendangelegenheiten

d) Ausschuss für Schule, Sport und Kultur

Zusammensetzung:
9 Mitglieder, davon mindestens 5 Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter.

Aufgabengebiet:
1. Schulwesen, Bildungswesen
2. Kultur- und Gemeinschaftswesen
3. Förderung des Sports
4. Bücherei
5. Gemeindepartnerschaften

e) Ausschuss für Bau und Infrastruktur

Zusammensetzung:

9 Mitglieder, davon mindestens 5 Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter.

Aufgabengebiet:
1. Bauleitplanung einschl. Rahmenplanung, Ortsentwicklung und Regionalplanung
2. Bauplanung im Neubaubereich und bei nichtgemeindlichen Vorhaben
3. Verkehrswesen
4. Versorgung und Entsorgung, Straßen und Kanäle
5. Digitale Infrastruktur
6. Feuerwehrwesen
7. Städtebauförderung
f) Ausschuss für Umwelt und Liegenschaften

Zusammensetzung:
9 Mitglieder, davon mindestens 5 Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter.

Aufgabengebiet:
1. Umwelt- und Naturschutz
2. Landschaftspflege
3. Landschaftsplan
4. Kleingartenwesen
5. Unterhaltung, Sanierung, Umbau und Erweiterung der gemeindlichen Anlagen, Einrichtungen und Liegenschaften
6. Liegenschaftskataster
7. Friedhof

Der Ausschuss für Bau und Infrastruktur entscheidet über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB zu Bauanträgen und Bauvoranfragen, soweit nicht nach § 7 Abs. 3 Nr. 15 dieser Satzung die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zuständig ist. Daneben entscheidet der Ausschuss für Bau und Infrastruktur über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu Bauanträgen und Bauvoranfragen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahmen von einer Veränderungssperre) sowie § 15 Abs. 1 BauGB (Zurückstellung von Baugesuchen).

(2) Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit (§ 22 Abs. 4 Satz 2 GO) ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO teilnehmenden Personen übertragen.

(3) Den unter Buchstabe b - f genannten Ausschüssen werden die Befugnisse erteilt, im Rahmen der ihnen durch den Haushaltsplan zugewiesenen Budgetgruppen Aufträge bis zu einer Wertgrenze von 250.000,- € zu erteilen. Ausgenommen sind der Erwerb von Vermögensgegenständen sowie der Abschluss von Leasingverträgen.

(4) Jede Fraktion kann drei stellvertretende Ausschussmitglieder für jeden Ausschuss vorschlagen; dies können bei den unter b - f genannten Ausschüssen auch zur Gemeindevertretung wählbare Bürgerinnen und Bürger sein. Die stellvertretenden Ausschussmitglieder werden tätig, wenn ein Ausschussmitglied ihrer Fraktion oder ein auf Vorschlag ihrer Fraktion gewähltes sonstiges Mitglied verhindert ist.

(5) Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.

(6) In den Sitzungen der Ausschüsse wird eine Einwohnerfragestunde durchgeführt.

Artikel III

§ 12 wird wie folgt neu gefasst:

(1) Namen, Anschrift, Funktion, Fraktionszugehörigkeit und Tätigkeitsdauer der Mitglieder der Gemeindevertretung sowie der sonstigen Ausschussmitglieder werden von der Gemeinde zu allen mit der Ausübung des Mandats verbundenen Zwecken verarbeitet. Die Daten nach Satz 1 werden auch nach Ausscheiden aus dem Amt zu archivarischen Zwecken weiter verarbeitet.

(2) Darüber hinaus verarbeitet die Gemeinde Anschrift und Kontoverbindung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen für den Zweck der Zahlung von Entschädigungen. Eine Übermittlung an Dritte findet nicht statt.

(3) Für den Zweck, Gratulationen auszusprechen, kann die Gemeinde auch das Geburtsdatum der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen verarbeiten, soweit dafür die Einwilligung der Betroffenen vorliegt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Daten von ehrenamtlich Tätigen.

(5) Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 werden durch die Gemeinde in geeigneter Weise veröffentlicht, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Daten nach § 32 Abs. 4 Gemeindeordnung.

Artikel IV

Diese Änderungssatzung tritt zum 14.7.2018 in Kraft.

Altenholz, den 13.7.2018

Ehrich
Bürgermeister