Bekanntmachung der 9. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Altenholz über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Altenholz (Ausbaubeitragssatzung)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 140), und der §§ 1 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. April 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 269), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Altenholz vom 14. Juni 2017 folgende Satzung erlassen:
Artikel 1
Der § 11 wird wie folgt neu gefasst:
Fälligkeit
(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Gemeinde kann auf Antrag Stundungen bewilligen.
(2) Wird die Stundung bewilligt, so ist der Beitrag oder die Vorauszahlung auf den Beitrag auf Antrag der Beitragsschuldnerin oder des Beitragsschuldners durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zwanzig Jahresleistungen zu entrichten ist. Der Antrag ist vor Fälligkeit des Beitrags zu stellen. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistung zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist jährlich mit höchstens 3 v. H. über dem zu Beginn des Jahres geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Die Beitragsschuldnerin oder der Beitragsschuldner kann am Ende jeden Jahres den Restbetrag ohne jede weitere Zinsverpflichtung tilgen. Die Jahresraten sind wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung. Bei Veräußerung des Grundstücks oder des Erbbaurechts wird der Beitrag in voller Höhe des Restbetrags fällig.
Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Altenholz, 29. Juni 2017
Ehrich
Bürgermeister