Grundsätze für die Betreuten Grundschulen an der Claus-Rixen-Schule in Altenholz-Klausdorf und Altenholz-Stift ab 1. August 2017

Veröffentlicht in Öffentliche Bekanntmachungen

Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 5.4.2017 zur Regelung der Schülerbetreuung die nachstehende Neufassung der Grundsätze und der Entgeltordnung beschlossen, die hiermit bekannt gegeben werden:

Grundsätze
für die Betreuten Grundschulen an der Claus-Rixen-Schule
in Altenholz-Klausdorf und Altenholz-Stift

§ 1
Allgemeines

(1) Die Betreuten Grundschulen an der Claus-Rixen-Schule in Altenholz-Klausdorf und in Altenholz-Stift dienen der Betreuung von Schülerinnen und Schülern der Claus-Rixen-Schule vor und nach den Unterrichtszeiten. Sie ist eine freiwillige Leistung der Gemeinde zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Es handelt sich um zwei eigenständige Einrichtungen.

(2) Die Verwaltung der Betreuten Grundschule wird von der Gemeindeverwaltung wahrgenommen.

§ 2
Aufnahme

(1) Die Aufnahme einer Schülerin/eines Schülers erfolgt auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten in der Regel zum Beginn eines Betreuungszeitraumes. Der Betreuungszeitraum umfasst jeweils ein Schulhalbjahr, wobei der Beginn des 1. Schulhalbjahres auf den 1. August und das Ende des 2. Schulhalbjahres auf den 31. Juli des folgenden Kalenderjahres festgesetzt werden. Das Ende des 1. Schulhalbjahres und der Beginn des 2. Schulhalbjahres im Sinne dieser Grundsätze werden in Anlehnung an die Landesverordnung über Ferientermine an öffentlichen Schulen in Schleswig-Holstein (Ferienordnung) auf den 31. Januar bzw. 1. Februar des Jahres festgesetzt. Während des laufenden Betreuungszeitraumes können Schüler ausnahmsweise aufgenommen werden, soweit freie Plätze zur Verfügung stehen.
Anmeldungen werden jeweils ab 1.12. des Vorjahres für das ab 1. August des folgenden Jahres beginnende Schuljahr entgegengenommen und sind spätestens bis zum 31. Januar des Jahres abzugeben.

(2) Übersteigt die Zahl der Aufnahmeanträge die Anzahl der verfügbaren Plätze, entscheidet die Gemeinde über die Vergabe der Plätze nach sozialen Kriterien. Schülerinnen und Schüler, die in Altenholz wohnen, werden bevorzugt berücksichtigt.

(3) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Anträge, denen nicht sofort entsprochen werden kann, werden auf eine Warteliste gesetzt.

§ 3
Öffnungszeiten

(1) Die Betreute Grundschule ist abgestimmt auf die verlässlichen Grundschulzeiten der Schule in der Regel von montags bis freitags an Schultagen in der Zeit von

7.00 bis 8.00 Uhr und
12.00 bis 16.30 Uhr

geöffnet.

Folgende zeitliche Module werden angeboten:

Modul 1     7.00 -   8.00 Uhr
Modul 2   12.00 - 14.00 Uhr für Schüler/innen der 1. und 2. Klassenstufe
Modul 3   13.00 - 14.00 Uhr für Schüler/innen der 3. und 4. Klassenstufe
Modul 4   14.00 - 15.30 Uhr - Teilnahme am Mittagstisch verpflichtend
Modul 5   15.30 - 16.30 Uhr

Modul 4 und Modul 5 werden nur in lückenloser Kombination mit Modul 2 bzw. 3 angeboten.
Bei Modul 2 und 3 ist die Teilnahme am Mittagstisch in beiden Einrichtungen optional möglich.

(2) Während der gesetzlichen Schulferien für die allgemein bildenden Schulen in Schleswig-Holstein sowie während sonstiger unterrichtsfreier Zeiten (z.B. bewegliche Ferientage u.a.) bleibt die Betreute Grundschule geschlossen. Eine Ausnahme bilden sogenannte Schelftage und witterungsbedingter Unterrichtsausfall.

(3) Wird die Betreute Grundschule aufgrund behördlicher Anordnungen oder anderer zwingender Gründe vorübergehend geschlossen oder in ihrem Betrieb eingeschränkt, besteht kein Anspruch auf eine anderweitige Betreuung oder auf Schadenersatz. Eine Erstattung des Entgelts aus diesem Grund erfolgt nicht.

§ 4
Wechsel/Abmeldung und Kündigung

(1) Die Abmeldung einer Schülerin/eines Schülers ist vollständig oder für einzelne Module nur zum Ende des Betreuungszeitraumes möglich. Die Abmeldung muss in diesem Fall von den Erziehungsberechtigten bis zum 30. November des Jahres für eine Abmeldung zum Ende des 1. Schulhalbjahres und bis zum 31. Januar des Jahres für eine Abmeldung zum Ende des 2. Schulhalbjahres schriftlich bei der Gemeinde eingegangen sein.

(2) Bei Schulwechsel können die Erziehungsberechtigten das Betreuungsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum nächsten Monatsende kündigen.

(3) Der Wechsel von Modul 2 in 3 ist von den Erziehungsberechtigten schriftlich zu beauftragen und wird ab dem ersten des Monats, in dem der Auftrag eingeht, frühestens ab dem 1. August des Jahres, in dem die Versetzung in die 3. Klassenstufe erfolgt, berücksichtigt.

(4) Ist die Schülerin/der Schüler an dem Besuch der Einrichtung verhindert oder erkrankt, haben die Erziehungsberechtigten dies den Betreuungskräften unverzüglich mitzuteilen. Hat eine Schülerin/ein Schüler die Einrichtung länger als zwei Wochen ohne Angabe eines Grundes nicht besucht, ist die Gemeinde zur fristlosen Kündigung des Betreuungsverhältnisses berechtigt.

(5) Die Gemeinde ist zur fristlosen Kündigung des Betreuungsverhältnisses berechtigt, wenn die Schülerin/der Schüler die Betreuung der übrigen Kinder erheblich beeinträchtigt oder der Zahlungspflichtige (§ 5 Entgeltordnung) mit mindestens zwei Zahlungsraten in Verzug ist.

§ 5
Versicherung

(1) Die Schülerinnen und Schüler sind durch die gesetzliche Unfallversicherung nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches VII in folgenden Fällen unfallversichert:

  • auf dem direkten Weg von der Schule zur Betreuten Grundschule sowie auf dem direkten Nachhauseweg,
  • während des Aufenthalts in der Betreuten Grundschule innerhalb der Öffnungszeiten bei allen Tätigkeiten, die sich unmittelbar aus dem Besuch der Betreuten Grundschule ergeben,
  • im Gebäude, auf dem Schulgelände und außerhalb des Schulgeländes, wenn im Rahmen der Betreuten Grundschule externe Unternehmungen durchgeführt werden.

(2) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, einen Unfall, den die Schülerin/der Schüler auf dem Weg zur oder von der Betreuten Grundschule hat, der Gemeinde unverzüglich zu melden, damit die Gemeinde ihrer Meldepflicht gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung nachkommen kann.

§ 6
Entgelt

Für den Besuch der Betreuten Grundschule ist von den Erziehungsberechtigten ein Entgelt nach der jeweils geltenden Entgeltordnung für die Betreuten Grundschulen an der Claus-Rixen-Schule zu zahlen.

§ 7
Datenverarbeitung

Die Gemeinde ist berechtigt, die notwendigen Daten der Schülerinnen/Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten zur Erfüllung der ihr nach diesen Grundsätzen obliegenden Aufgaben zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Grundsätze treten ab 1. August 2017 in Kraft. Gleichzeitig treten die Grundsätze für die Betreute Grundschule an der Claus-Rixen-Schule in Altenholz-Klausdorf und die Grundsätze für die Betreute Grundschule an der Claus-Rixen-Schule (Außenstelle am Stifter Wald) in Altenholz-Stift vom 26. März 2015 in der zurzeit geltenden Fassung außer Kraft.

Altenholz, 6. April 2017

Ehrich
Bürgermeister