Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 der Gemeinde Altenholz für das Gebiet der Dataport AöR nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Veröffentlicht in Öffentliche Bekanntmachungen

B19 2Lageplan – Darstellung des PlangeltungsbereichsDer von der Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 1. Februar 2017 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 der Gemeinde Altenholz für das Gebiet der Dataport AöR nördlich der Straßen „Aukamp" und „Rehmkamp" und westlich der „Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung" und des Appartement-Parks und die Begründung liegen

vom 20. Februar 2017 bis 20. März 2017

in der Gemeindeverwaltung Altenholz, Allensteiner Weg 2 – 4, 24161 Altenholz, Zimmer 213, während folgender Zeiten:

Mo., Di. und Do. von 8.00 Uhr – 15.00 Uhr und Fr. v. 8.00 Uhr – 12.00 Uhr

öffentlich aus.

Von einer Umweltprüfung wird abgesehen. Eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB hat im Rahmen einer Bürgerinformation am 3. November 2016 stattgefunden. Nachfolgende Gutachten liegen vor und zur Einsichtnahme bereit:
- grünordnerischer Fachbeitrag
- Verkehrsgutachten
- Schallgutachten Gewerbelärm
- Schallgutachten Sportanlagenlärm 

Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planunterlagen einsehen sowie Stellungnahmen hierzu schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgeben. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplanes unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Änderung des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

Einwendungen, die im Rahmen der Auslegung des Entwurfs der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten fristgerecht geltend gemacht werden können, machen einen Normenkontrollantrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig.

Altenholz, 2. Februar 2017

Ehrich
Bürgermeister