Einleitung vorbereitender Untersuchungen gemäß § 141 Baugesetzbuch (BauGB)

Veröffentlicht in Öffentliche Bekanntmachungen

Einleitung vorbereitender Untersuchungen gemäß § 141 Baugesetzbuch (BauGB)
Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen zur Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit für den Erweiterungsbereich „Waldwinkel"

Aufgrund des § 141 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit geltenden Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Altenholz in ihrer Sitzung am 20.7.2016 den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen zur Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit für den Erweiterungsbereich „Waldwinkel" beschlossen. Ein pdfLageplan.pdf, in dem das von den vorbereitenden Untersuchungen betroffene Gebiet parzellenscharf durch eine Umgrenzungslinie dargestellt ist, war Bestandteil des Beschlusses. Den Lageplan sehen Sie auch hier:

Untersuchungsgebiet

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mit der Einleitung für den Bereich „Waldwinkel" soll das bereits bestehende Untersuchungsgebiet „Ortskern Stift", für das bereits mit Beschluss vom 10.12.2014, veröffentlicht in den Altenholzer Nachrichten am 23.1.2015, die Einleitung vorbereitender Untersuchungen beschlossen wurde, ergänzt und erweitert werden.

Als vorläufiges Sanierungsziel für diesen Erweiterungsbereich wird insbesondere die Erneuerung der Straße Waldwinkel im Zuge der künftigen Sanierungsmaßnahme „Ortskern Stift" bestimmt.

Hinweise:

1. Die vorbereitenden Untersuchungen sind vor der Festlegung eines Sanierungsgebietes durchzuführen, um Beurteilungsunterlagen zu gewinnen über die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen.

2. Gemäß § 138 BauGB sind Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten verpflichtet, die Stadt oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebietes oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist.

3. An personenbezogenen Daten, die nur zum Zwecke der Sanierung verwendet werden, können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verflechtungen sowie über die örtlichen Bindungen erhoben werden.

4. Der Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen ist nicht gleichbedeutend mit der förmlichen Festsetzung des Sanierungsgebietes. Dies bedarf einer besonderen Sanierungssatzung.

Gemeinde Altenholz
Bau- und Ordnungsamt