2. Änderung der Satzung der Gemeinde Altenholz zur Regelung der Einweisung und Unterbringung von obdachlosen Personen in Unterkünften und zur Erhebung von Abgaben für die Benutzung von Obdachlosenunterkünften (Obdachlosenunterkunftssatzung)

Veröffentlicht in Öffentliche Bekanntmachungen

Aufgrund der § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.2.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.7.2015 (GVOBl.Schl.-H. s: 200), i. V. m. § 45 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2.6.1992, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1.9.2015 (GVOBl. Schl.-H- S. 322) und der §§ 1, 2, 4, 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.1.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.7.2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 129) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Altenholz vom 15.6.2016 nachfolgende 2. Änderungssatzung erlassen:

Artikel 1

§ 14 wird wie folgt neu gefasst:

(1) Für Obdachlosenunterkünfte gemäß § 1, die im Eigentum der Gemeinde stehen, wird eine Benutzungsgebühr wie folgt festgesetzt:

Obdachlosenunterkunft

Größe insgesamt in m²

Benutzungsgebühr pro genutztem m² und Monat

Altenholzer Straße 3d

83,51 m²

8,62 €/m²

Klausdorfer Straße 91

143,13 m²

6,98 €/m²

Danziger Straße 33

507,10 m²

19,63 €/m²

Die Benutzungsgebühr beinhaltet alle Nebenkosten mit Ausnahme der Heizkosten und der Kosten des Stromverbrauchs.

(2) Wird eine unter Abs. 1 genannte Unterkunft möbliert überlassen, werden 20% Möblierungszuschlag auf die Benutzungsgebühr erhoben. Der Möblierungszuschlag wird der monatlichen Benutzungsgebühr zugeschlagen.

(3) Die nicht in der Benutzungsgebühr enthaltenen Nebenkosten gem. Abs. 1 Satz 2 hat der Benutzer der Gemeinde in tatsächlicher Höhe zu erstatten. Die Gemeinde kann monatliche Vorauszahlungen auf die Kostenerstattungsbeträge erheben. § 15 gilt entsprechend.

(4) Bei der Berechnung der Benutzungsgebühr und der Nebenkosten nach Tagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr bzw. Pauschale zugrunde gelegt.

(5) Bei Benutzung bestimmter Flächen durch mehrere Nutzer wird die entsprechende Fläche anteilig berücksichtigt. Die Benutzungsgebühr von Garagen oder sonstigen Nebengebäuden beträgt 50,-- € monatlich pro Gebäude.

Artikel 2

Diese Satzung tritt nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Altenholz, 22. Juni 2016
gez. Ehrich
Bürgermeister