Bekanntmachung der 7. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Altenholz über die Erhebung einer Hundesteuer

Veröffentlicht in Öffentliche Bekanntmachungen

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2015 (GvOBl. Schl.-H. S. 200, 203) und der §§ 1 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 129) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 9. Dezember 2015 folgende Satzung erlassen:

Die Satzung der Gemeinde Altenholz über die Erhebung einer Hundesteuer wird wie folgt geändert:

Artikel 1

  • (1) § 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
    Gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung sind solche Hunde, deren Gefährlichkeit eine Behörde gemäß § 7 Absatz 1 des Gesetzes über das Halten von Hunden (GVOBl. Schl.-H. 2015, Seite 193) durch Verwaltungsakt festgestellt hat. Daneben gelten Hunde der nachfolgend genannten Rassen oder der Kreuzung aus diesen Hunderassen unabhängig von Satz 1 als gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung:
    Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier.

  • (2) § 5 Absatz 1 Buchstabe i) sowie Absatz 3 werden ersatzlos aufgehoben.

  • (3) In § 7 wird folgende Ziffer 7 neu eingefügt:
    7. Therapiehunden, die eine Therapiehundeprüfung entsprechend den Kriterien  des Verbandes Therapiehunde Deutschland e. V. oder vergleichbarer Vereine, Organisationen oder Institutionen abgelegt haben und für soziale und therapeutische Zwecke unentgeltlich verwendet werden.

  • (4) § 10 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
    Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung weg oder haben sich Umstände ergeben, die eine Steuerfestsetzung mit einem anderen Steuersatz erfordern (z.B. Feststellung oder Aufhebung der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes), so hat der/die Hundehalter/in dies binnen 14 Tagen anzuzeigen.

Artikel 2

Diese Satzung tritt ab dem 1. Januar 2016 in Kraft.

 

Altenholz, den 10. Dezember 2015

Ehrich
Bürgermeister