Bekanntmachung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

Veröffentlicht in Öffentliche Bekanntmachungen

 

WSV

Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
- Planfeststellungsbehörde -
Kiellinie 247 • 24106 Kiel

WSV.de
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

BEKANNTMACHUNG

über die Auslegung des Plans im Planfeststellungsverfahren für den Ersatzneubau der alten Levensauer Hochbrücke und den Ausbau des Nord-Ostsee-Kanals im Bereich von Kkm 93,2 bis Kkm 94,2

I.

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Wasser- und Schifffahrtsamt Kiel-Holtenau, beabsichtigt den Ersatzneubau der alten Levensauer Hochbrücke und den Ausbau des Nord-Ostsee-Kanals im Bereich von Kkm 93,2 bis Kkm 94,2.

Das Bauvorhaben betrifft die Stadt Kiel (Stadtteile Kiel-Suchsdorf und Kiel-Projensdorf) und die Gemeinden Altenholz (Knoop), Neuwittenbek (Altwittenbek und Rathmannsdorf), Feim und Krummwisch.

Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen

  • den Ersatz der alten Levensauer Hochbrücke durch einen Brückenneubau (Spreizbogenbrücke) unter Erhalt des südlichen Widerlagers als Fledermausquartier,
  • die Anpassung und Erneuerung der Schienen- und Straßenanlage,
  • die Erweiterung der Mindestsohle des Nord-Ostsee-Kanals (NOK) auf 75 m und der Wasser-spiegelbreite auf 141 m sowie
  • die Errichtung einer Anprallsicherung im Bereich des Nordpfeilers der neuen Levensauer Hochbrücke (Kkm 93,58).

Das Vorhaben ist mit Eingriffen in Natur- und Landschaft verbunden, wofür die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im neuen Böschungsbereich des NOK, der Waldumbau in der Gemeinde Krummwisch sowie Ökokonten in den Gemeinden Altenholz und Lebrade vorgesehen sind.

Das gesamte Aushubmaterial aus der Kanalerweiterung wird auf eine Fläche östlich der Brücke auf der Nordseite des Kanals verbracht.

Die Durchführung einzelner Maßnahmen bedingt die vorübergehende oder dauernde Beschränkung von Anlagen und Bauwerken in den Stadtteilen Kiel-Suchsdorf und Kiel-Projensdorf sowie in den Gemeinden Neuwittenbek (Altwittenbek, Rathmannsdorf) und Altenholz (Knoop).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Einsicht ausgelegten Planunterlagen verwiesen.

II.

Für den Ausbau wird ein Planfeststellungsverfahren nach den §§ 14 ff. Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBI. 1 S. 962; 2008, 1980), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 125 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), in Verbindung mit den §§ 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. 1 S. 102), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. 1 S. 2749), durchgeführt.

Träger des Vorhabens ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Wasser- und Schifffahrtsamt Kiel-Holtenau. Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt - Außenstelle Nord - in Kiel.

III.

Das von dem Träger des Vorhabens beantragte Vorhaben unterliegt nach § 3e Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Gemäß § 9 Abs. 1 a UVPG wird darauf hingewiesen, dass die nach § 6 UVPG entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens (Vorhabensbeschreibung, Grunderwerbsverzeichnis, Bericht über die Umweltverträglichkeitsuntersuchung inkl. schutzgüterbezogene Fachgutachten, Landschaftspflegerischer Begleitplan, Allgemein verständliche Zusammenfassung der Umweltauswirkungen) Bestandteil der auszulegenden Planunterlagen sind und von der Öffentlichkeit eingesehen werden können. Die Entscheidung über Zulässigkeit oder Ablehnung des Vorhabens ergeht nach Durchführung des Planfeststellungsverfahrens mit einem Planfeststellungs- bzw. Versagungsbeschluss.

IV.

Die Planunterlagen liegen in der Zeit

vom 2. November bis 1. Dezember 2015
- jeweils einschließlich -

während der Öffnungszeiten oder nach Absprache zu jedermanns Einsichtnahme in den nachfolgend genannten Gemeinden und Ämtern aus:

  • Landeshauptstadt Kiel, Stadtplanungsamt (Rathaus), Fleethörn 9, 24103 Kiel,
  • Gemeinde Altenholz, Allensteiner Weg 2-4, 24161 Altenholz,
  • Amt Achterwehr für die Gemeinde Krummwisch, Inspektor-Weimar-Weg 17, 24139 Achterwehr
  • Amt Dänischer Wohld für die Gemeinden Felm und Neuwittenbek, Karl-Kolbe-Platz 1, 24214 Gettorf,
  • Wasser- und Schifffahrtsamt Kiel-Holtenau, Schleuseninsel 2, 24159 Kiel.

Außerdem können die Planunterlagen auch im Internet auf der Seite „https://www.portalnok.de/Projekte/ausbau_nok/neubau_levensau/Planfeststellungsverfahren" des Vorhabenträgers eingesehen werden, wobei für die Vollständigkeit und Übereinstimmung der lnternetveröffentlichung mit den amtlichen Auslegungsunterlagen keine Gewähr übernommen werden kann.

V.

  1. Einwendungen gegen das Vorhaben sind zur Vermeidung des Ausschlusses innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis spätestens zum 15. Dezember 2015 (maßgeblich ist der Tag des Eingangs der Einwendung) schriftlich oder zur Niederschrift bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt - Außenstelle Nord, Kiellinie 247, 24106 Kiel oder in den vorstehend genannten Gemeinden und Ämtern, in denen die Planunterlagen zur Einsichtnahme ausliegen, zu erheben.
    Die Einwendungen müssen Namen und Anschrift des Einwenders enthalten, das betroffene Rechtsgut bzw. Interesse benennen und die befürchtete Beeinträchtigung darlegen. Bei Eigentumsbeeinträchtigungen sind möglichst die Flurstücksnummern und Gemarkungen der betroffenen Grundstücke anzugeben.
    Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden, werden nur berücksichtigt, wenn auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Person als Vertreter der übrigen Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift benannt ist (§ 17 VwVfG).
  2. Nach Ablauf der Einwendungsfrist (15. Dezember 2015) erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Ansprüche wegen nicht voraussehbarer nachteiliger Wirkungen des Vorhabens können auch nach Ablauf der Einwendungsfrist noch gemäß § 75 Abs. 2 VwVfG geltend gemacht werden.
  3. Die vorstehend genannte Einwendungsfrist bis zum 15. Dezember 2015 gilt nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG auch für die Abgabe von Einwendungen und Stellungnahmen von anerkannten Naturschutzvereinigungen gemäß § 63 Bundesnaturschutzgesetz, soweit diese nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern und nach anderen Rechtsvorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten bestimmter Verfahren anerkannt sind. Einwendungen und Stellungnahmen von Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Einwendungsfrist ausgeschlossen.
  4. Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen sind nach Ablauf der Einwendungsfrist zu erörtern. Dieser Erörterungstermin wird noch gesondert bekannt gemacht. Bereits jetzt wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann.
    Sind neben Behörden und dem Vorhabenträger mehr als 50 Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung vorgenommen werden. In diesem Fall kann auch die Zustellung der Entscheidung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
  5. Vom Beginn der Auslegung der Planunterlagen an (2. November 2015) tritt für die von der Planung betroffenen Grundstücke eine Veränderungssperre nach § 15 WaStrG ein. Das bedeutet, dass bis zur Inanspruchnahme der Flächen bzw. bis zur Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses wesentlich wertsteigernde oder das geplante Bauvorhaben erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden dürfen. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen (§ 74 Abs. 2 VwVfG, § 14b Nr. 6 WaStrG) und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.
  6. Aufwendungen, die durch die Einsichtnahme in die Planfeststellungsunterlagen oder durch die Teilnahme am Erörterungstermin entstehen, können nicht erstattet werden.


Kiel, den 29. September 2015
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Außenstelle Nord
Planfeststellungsbehörde
- Az.: 3100 P-143.3/62 -

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