Entgeltordnung für die Institutionelle Kindertagespflege „Altenholzer Kinderstube – Die Regenbogen-Kids"

Veröffentlicht in Öffentliche Bekanntmachungen

Entgeltordnung für die Institutionelle Kindertagespflege „Altenholzer Kinderstube – Die Regenbogen-Kids"

§ 1 Allgemeines

Für die Inanspruchnahme der Tagespflege werden Entgelte erhoben, die in der Regel jeweils zum 1. August festgesetzt werden.

§ 2 Entstehung und Fälligkeit des Entgelts

(1) Mit dem Tag der Aufnahme eines Kindes in die Tagespflege entsteht die Pflicht zur Zahlung eines Entgelts, einschließlich der Eingewöhnungszeit.

(2) Erfolgt die Aufnahme des Kindes im Laufe eines Monats, ist bei der Aufnahme bis zum 15. eines Monats das volle Entgelt, bei der Aufnahme nach dem 15. eines Monats das halbe Entgelt zu entrichten. Erfolgt die Abmeldung des Kindes im Laufe eines Monats, ist bei der Abmeldung bis zum 15. eines Monats das halbe Entgelt, bei der Abmeldung nach dem 15. eines Monats das volle Entgelt zu entrichten.

(3) Die Entgelte werden monatlich im Voraus spätestens zum 15. Kalendertag eines jeden Monats per Lastschrift von der Gemeindekasse Altenholz eingezogen.

(4) Die Entgelte müssen für den gesamten Zeitraum, in dem das Kind angemeldet ist, entrichtet werden, denn es entstehen auch bei Abwesenheit des Kindes und während der Schließzeiten Personal- und sonstige Betriebskosten.

§ 3 Höhe des Entgelts

(1) Für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege sind monatlich folgende Entgelte zu zahlen:

a) Bis zum 31.7.2015

für das 1. Kind

2. Geschwisterkind

3. Geschwisterkind

jedes weitere Geschwisterkind

Für 6 Stunden

261,68 €

183,18 €

104,68 €

26,17 €

Für 7 Stunden

289,20 €

202,44 €

115,68 €

28,92 €

Für 8 Stunden

321,66 €

225,16 €

128,66 €

32,17 €

Für 9 Stunden

354,12 €

247,88 €

141,65 €

35,41 €

         

b) Ab dem 1.8.2015

       

Für 6 Stunden

258,28 €

180,80 €

103,31 €

25,83 €

Für 7 Stunden

294,03 €

205,82 €

117,61 €

29,40 €

Für 8 Stunden

327,18 €

229,03 €

130,87 €

32,72 €

Für 9 Stunden

360,34 €

252,24 €

144,14 €

36,03 €

(2) Als Geschwisterkind gilt jedes weitere von denselben Unterhaltsverpflichteten bei der Kindertagespflege angemeldete Kind. Die Ermäßigung erfolgt in der Reihenfolge des Alters der beitragspflichtigen Kinder.

(3) Es besteht die Möglichkeit einer Entgeltermäßigung: In besonderen Fällen übernimmt das Jugendamt - Kreis Rendsburg-Eckernförde oder das Sozialamt der Gemeinde Altenholz ganz oder teilweise die Kosten (z.B. bei alleinerziehenden Elternteilen in schwieriger Finanzsituation oder Geschwisterermäßigung / siehe aktuelle Fassung der Richtlinien zur Sozialstaffelermäßigung des Kreises Rendsburg-Eckernförde).

(4) Innerhalb bestimmter Einkommensgrenzen können Eltern einen Antrag bei der Gemeinde Altenholz stellen. Die Kostenübernahme bzw. Bezuschussung erfolgt nur auf Antrag und ab Antragsmonat. Ein entsprechendes Antragsformular erhalten Eltern in der Gemeinde Altenholz. Neben dem Antrag ist eine aktuelle Bestätigung der Institutionellen Tagespflege erforderlich.

(5) Die zusätzlichen Kosten für das Frühstück und Zwischenmahlzeiten (Obst/Gemüse) betragen monatlich 20,00 Euro. Die Kosten für das Mittagessen betragen monatlich 58,00 Euro. Es besteht die Möglichkeit, auf Antrag beim Jobcenter oder dem Sozialamt der Gemeinde Altenholz einen Zuschuss für das Mittagessen zu erhalten (Teilhabe am gemeinschaftlichen Mittagessen).

§ 4 Ende der Zahlungspflicht

Die Zahlungspflicht endet mit dem Wirksamwerden der ordnungsgemäßen Abmeldung des Kindes oder mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung (§ 6 Grundsätze für die institutionelle Tagespflege „Altenholzer Kinderstube – Die Regenbogen-Kids").

§ 5 Zahlungspflichtige

Die Erziehungsberechtigten, auf deren Antrag das Kind in die Kindertagespflege aufgenommen wurde, sind zur Zahlung des Entgelts verpflichtet. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner. Die Beitreibung von Forderungen erfolgt im Verwaltungswege.

§ 6 Datenverarbeitung

Die Gemeinde Altenholz ist berechtigt, zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Entgeltordnung die notwendigen Daten der Kinder und ihrer Erziehungsberechtigten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt rückwirkend ab 1.6.2015 in Kraft.

Altenholz, 15.7.2015

Ehrich
Bürgermeister