Grundsätze für die Institutionelle Kindertagespflege „Altenholzer Kinderstube – Die Regenbogen-Kids"

Veröffentlicht in Öffentliche Bekanntmachungen

Grundsätze für die Institutionelle Kindertagespflege „Altenholzer Kinderstube – Die Regenbogen-Kids"

§ 1 Allgemeines

(1) Die Gemeinde Altenholz ist seit dem 1.6.2015 Träger der Institutionellen Kindertagespflege „Altenholzer Kinderstube – Die Regenbogen-Kids" in den gemeindlichen Räumen in der Klausdorfer Straße 91.

(2) Die Altenholzer Kinderstube richtet sich als familienergänzende Einrichtung vorrangig an Kinder, die mit ihrem Wohnsitz in der Gemeinde Altenholz gemeldet sind. Seit dem 1.8.2013 gilt der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr. Die Kindertagespflege ist eine gesetzlich anerkannte Betreuungsform, die der Krippe gleichgestellt ist.

(3) Die Verwaltung der Tagespflege wird von der Gemeindeverwaltung wahrgenommen.

§ 2 Erziehungsgrundsätze und Nachweise

(1) Die Erziehungsgrundsätze stehen den Eltern in der detaillierten Konzeption zur Einsicht jeder Zeit zur Verfügung.

  1. Die Tagespflegepersonen übernehmen die Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung des Kindes.
  2. Die Tagespflegepersonen verpflichten sich, das Kind in jeder Form gewaltfrei zu erziehen.
  3. Das jeweilige Kind wird seinem Alter und Entwicklungsstand entsprechend an Überlegungen und Entscheidungen beteiligt.
  4. Das religiöse Bekenntnis des Kindes und seiner Familie ist zu berücksichtigen, besondere Ernährungs- und Erziehungsfragen sind mit den Personenberechtigten abzustimmen.
  5. Die Tagespflegepersonen verfügen über eine Ausbildung „Erste-Hilfe-Kurs-am-Kind". Sie nehmen an Fortbildungen zur Auffrischung teil.
  6. Die Tagespflegepersonen und Träger verpflichten sich, die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen einzuhalten.
  7. Die Tagespflegepersonen verfügen über die Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII.

(2) Der Kreis Rendsburg-Eckernförde hat den Tagespflegepersonen dieser Einrichtung die Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII erteilt. Zur Qualitätssicherung nehmen die Tagespflegepersonen regelmäßig an Fortbildungen teil, mindestens 12 Std./Jahr.

(3) Träger und Tagespflegeteam pflegen eine vertrauensvolle, offene und konstruktive Zusammenarbeit. Sie bilden eine Dienstgemeinschaft und tragen gemeinsam zur Erfüllung der Aufgaben in dieser Einrichtung bei.

§ 3 Aufnahme

(1) Die Aufnahme eines Kindes erfolgt auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten.

(2) Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich in der Reihenfolge der Anmeldung.
Bevorzugt aufgenommen werden

  1. Kinder, deren Erziehungsberechtigte oder alleinstehende Erziehungsberechtigte
  • einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen,
  • sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
  • Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches erhalten;

2. Kinder, deren Wohl ohne eine entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist.

3. Geschwister von Kindern, die bereits in der Kinderstube angemeldet sind.

(3) Anträge, denen nicht sofort entsprochen werden kann, werden auf eine Warteliste gesetzt.

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Altenholzer Kinderstube ist von 7.00 bis 16.00 Uhr geöffnet.

(2) In den ersten drei Wochen der Sommerschulferien von Schleswig-Holstein sowie zwischen Weihnachten und Neujahr hat die Altenholzer Kinderstube geschlossen.

(3) Eine Schließung wegen gesundheitlicher Gefährdung wird vorbehalten. Wird die Altenholzer Kinderstube aufgrund behördlicher Anordnungen oder anderer zwingender Gründe vorübergehend geschlossen oder in ihrem Betrieb eingeschränkt, besteht kein Anspruch auf eine anderweitige Betreuung oder auf Schadenersatz, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Erstattung des Entgelts aus diesem Grund erfolgt nicht.

§ 5 Betreuungszeiten

Folgende Betreuungsmöglichkeiten werden angeboten:

  • 7.00 bis 14.00 Uhr – 7 Stunden
  • 7.00 bis 15.00 Uhr – 8 Stunden
  • 7.00 bis 16.00 Uhr – 9 Stunden
  • 8.00 bis 14.00 Uhr – 6 Stunden
  • 8.00 bis 15.00 Uhr – 7 Stunden
  • 8.00 bis 16.00 Uhr – 8 Stunden

§ 6 Änderung der Betreuungszeiten und Kündigung

(1) Änderungen der Betreuungszeit sind nur zum Monatsanfang möglich und mindestens zwei Wochen vorher schriftlich durch die Erziehungsberechtigten zu beantragen.

(2) Die Vertragsparteien können den Betreuungsvertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende kündigen.

Die Kündigung bedarf der Schriftform. Wird die Kündigung durch den Träger ausgesprochen, so ist sie schriftlich zu begründen.

(3) Eine außerordentliche Kündigung ist möglich bei

  1. schwerwiegender Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen und schwerwiegendem Verstoß gegen die Hausordnung der Kindertagespflege.
  2. einer Gefährdung anderer Kinder durch das Verhalten eines Kindes.
  3. unentschuldigtem Fehlen, welches länger als zwei Wochen andauert.

Eine außerordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses kann von beiden Parteien zum Ende des laufenden Monats schriftlich ausgesprochen werden.

§ 7 Mitwirkung der Erziehungsberechtigten

(1) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, dem Träger oder den Tagespflegepersonen schriftlich Besonderheiten zum Familienstand und zur Ausübung des Personensorgerechts mitzuteilen. Erfolgt keine Mitteilung, kann der Träger davon ausgehen, dass beide Eltern das gemeinsame Personensorgerecht ausüben.

(2) Die Mitarbeit der Erziehungsberechtigten ist erwünscht. Sie unterstützen durch eine aktive Mitwirkung die Förderung des Kindes und die Erziehung der Kinder zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten (§ 1Abs. 1 SGB VIII).

§ 8 Gesundheit

(1) Sollte der Gesundheitszustand des Kindes beeinträchtigt sein, etwa durch Allergien, Epilepsie, Diabetes, Bluterkrankheit, Störungen des Herzens, des Bewegungsablaufes, der Sinnesorgane usw., muss dies in dem Aufnahmegespräch den Tagespflegepersonen mitgeteilt werden.

(2) Wird eine Erkrankung während der Betreuung in der Einrichtung festgestellt, teilen dieses die Tagespflegepersonen schnellst möglichst den Eltern mit, die ihrerseits für die Konsultation eines Arztes zuständig sind.

(3) Für eine Arztvorstellung nach einem Unfall ist der Träger verantwortlich, hier dürfen die Tagespflegepersonen selbstständig handeln. Der Träger bzw. die Tagespflegepersonen informieren in diesem Fall umgehend die Eltern über den Unfall und die eingeleiteten Maßnahmen.

(4) Die Eltern sind für Datenübermittlungen verantwortlich, die erforderlich sind, um den Vordruck mit der Liste aller Personen, die im Notfall zu benachrichtigen sind, ständig aktuell halten zu können. Insbesondere betrifft das die Aktualität aller angegebenen Rufnummern.

(5) Bei Krankheit oder Abwesenheit müssen das jeweilige Kind bei der Gruppenleiterin oder bei der Leitung der Altenholzer Kinderstube abgemeldet werden.
Bei einer akuten fieberhaften oder infektiösen Erkrankung darf das Kind die Einrichtung nicht besuchen.
Meldepflichtige Erkrankungen sind den Tagespflegepersonen (Gruppenleiterinnen) unverzüglich zu melden. Mit Wiederaufnahme des Kindes nach einer ansteckenden Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Das Kind sollte 2 Tage (48 Std.) beschwerde- und fieberfrei sein.

(6) Kinder, die akut erkrankt sind, müssen zu Hause bleiben. Der Arzt entscheidet, wann das Kind die Altenholzer Kinderstube wieder besuchen darf. Hier kann eine ärztliche Bescheinigung verlangt werden, dass das Kind die Altenholzer Kinderstube wieder besuchen darf. 

(7) Grundsätzlich erfolgt keine Medikamentenabgabe an Kinder, außer Notfallmedizin und Dauermedikation mit ärztlicher Zustimmung und Erlaubnis der Erziehungsberechtigten. Dazu muss von den Erziehungsberechtigten der Vordruck für die Ermächtigungserklärung zur Medikamentengabe verwendet werden und die Verordnung des Arztes zur Medikamentenabgabe der Gruppenleiterin oder Leiterin der Tagespflege übergeben werden. Eine Mitteilung der Eltern genügt nicht.

§ 9 Versicherung

(1) Alle in der Kinderstube aufgenommenen Kinder sind während des regelmäßigen Besuches sowie für die Wege zur und von der Kindertageseinrichtung durch die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Tätigkeiten, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Besuch der Einrichtung stehen. Hierzu werden auch gemeinsame Ausflüge und Besichtigungen gerechnet. Dieser Versicherungsschutz gilt nicht für Besucherkinder.

(2) Bei Unfällen muss die Einrichtung eine schriftliche Meldung an die zuständige Unfallbehörde machen. Aus diesem Grunde werden die Eltern verpflichtet, der Gruppenleiterin oder der verantwortlichen Tagespflegeperson unverzüglich über einen Unfall des Kindes zu informieren, damit diese evtl. bestehende Ansprüche fristgerecht anmelden kann. Eine Haftung für Unfälle auf Umwegen erfolgt unter Berücksichtigung des natürlichen Spielbetriebs von Kindern nur in Ausnahmefällen.

(3) Der Versicherungsschutz beinhaltet ausschließlich Leistungen im Hinblick auf Personenschäden.

§ 10 Aufsichtspflicht

(1) Die Aufsichtspflicht der Institutionellen Tagespflege beginnt, wenn das Kind bei Beginn der Öffnungszeit in der Altenholzer Kinderstube ankommt und die oder der Erziehungsberechtigte das Kind persönlich dem pädagogischen Personal übergeben hat.

(2) Die Aufsichtspflicht endet, wenn das Kind am Ende der Öffnungszeit (bzw. der gebuchten Zeit) die Tagespflege verlässt.

(3) Wird ein Kind von einer anderen Person als den Eltern abgeholt, haben die Eltern diese vorher schriftlich mit dem Namen der Person dem pädagogischen Personal mitzuteilen. Die Person muss sich dann bei Abholung des Kindes grundsätzlich ausweisen können, sofern sie nicht dem pädagogischen Personal bekannt ist. 

(4) Bei Veranstaltungen mit Beteiligung der Eltern liegt die Aufsichtspflicht für das eigene Kind bei den Eltern.

§ 11 Haftung

Bei Beschädigung oder der Verlust von Gegenständen wie zum Beispiel Kleidung, Brillen, Uhren, Schmuck oder mitgebrachtem Spielzeug haftet Träger oder seine Erfüllungsgehilfen nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen.

§ 12 Entgelt

Für den Besuch der Altenholzer Kinderstube ist von den Erziehungsberechtigten ein Entgelt nach der jeweils geltenden Entgeltordnung für die Institutionelle Kindertagespflege „Altenholzer Kinderstube – Die Regenbogen-Kids" zu entrichten.

§ 13 Datenverarbeitung

Die Gemeinde ist berechtigt, die notwendigen Daten der ins Betreuungsverhältnis aufgenommenen Kinder und ihrer Erziehungsberechtigten zur Erfüllung der ihr nach diesen Grundsätzen obliegenden Aufgaben zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Grundsätze treten rückwirkend ab 1.6.2015 in Kraft.

Altenholz, 15.7.2015

Ehrich
Bürgermeister