Grundsätze für die Nutzung der Offenen Ganztagsangebote an der Gemeinschaftsschule Altenholz und am Gymnasium Altenholz (Offene Ganztagsschulen)

Veröffentlicht in Öffentliche Bekanntmachungen

Grundsätze für die Nutzung der Offenen Ganztagsangebote an der Gemeinschaftsschule Altenholz und am Gymnasium Altenholz (Offene Ganztagsschulen)

§ 1
Allgemeines

(1) Als Schulträger betreibt die Gemeinde Altenholz die Gemeinschaftsschule Altenholz und das Gymnasium Altenholz als Offene Ganztagsschulen nach § 6 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (SchulG) in Verbindung mit der Richtlinie Ganztag und Betreuung des Ministeriums für Schule und Berufsbildung des Landes Schleswig-Holstein in der zurzeit geltenden Fassung.

(2) Die Offene Ganztagsschule bietet ergänzend zum planmäßigen Unterricht an Unterrichtstagen montags bis donnerstags Angebote außerhalb der Unterrichtszeit bis 15.00 Uhr und steht allen Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule offen.

(3) Die Angebote umfassen z.B. Hausaufgabenbetreuung und verschiedene Kurse, wie z.B. zur musisch-kulturellen Bildung und Erziehung sowie Bewegungs-, Spiel- und Sportangebote und finden im Rahmen der finanziellen, personellen und organisatorischen Möglichkeiten des Schulträgers als Träger des Ganztagsangebotes statt.

(4) An Tagen des Ganztagsbetriebs kann ein warmes Mittagessen eingenommen werden. Die Teilnahme an der Mittagsverpflegung muss direkt mit den Anbietern vereinbart werden.

(5) Findet die Offene Ganztagsschule aufgrund behördlicher Anordnung oder anderer zwingender Gründe vorübergehend nicht oder nur eingeschränkt statt, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. Eine Erstattung des Entgelts aus diesem Grund erfolgt nicht.

§ 2
Teilnahme

(1) Die Teilnahme an den Offenen Ganztagsangeboten ist freiwillig. Die Anmeldung zu einem Angebot verpflichtet aber zur Teilnahme für ein Schulhalbjahr. Unberührt hiervon bleibt das Recht der beiden Schulen nach § 6 Abs. 2 SchulG, die Teilnahme an bestimmten schulischen Veranstaltungen im Rahmen des Ganztagsangebotes für einzelne Schülerinnen und Schüler für verbindlich zu erklären.

(2) Die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler erfolgt zum Beginn des Schulhalbjahres.

(3) Die Anmeldung erfolgt schriftlich durch die Personensorgeberechtigten unter Verwendung des entsprechenden Vordrucks und wird damit für das Schulhalbjahr verbindlich. Mit der Anmeldung erkennen die Erziehungsberechtigten diese Grundsätze und die Entgeltordnung in der jeweiligen Fassung an.

(4) Es besteht kein Anspruch auf die Teilnahme an einem bestimmten Angebot. Um ein Angebot durchführen zu können, ist eine Mindestteilnehmerzahl von 10 Schülerinnen/Schülern erforderlich. Die Platzvergabe erfolgt nach der verfügbaren Platzzahl. Wenn mehr Anmeldungen als freie Plätze für ein bestimmtes Kursangebot vorliegen, entscheidet das Los.

(5) Anmeldungen im Laufe eines Schulhalbjahres sind in begründeten Ausnahmefällen (z.B. bei Schulanmeldung wegen Zuzugs, unvorhersehbarem Förder-/ Betreuungsbedarf) möglich.

(6) Ist die Schülerin/der Schüler an dem Besuch der Offenen Ganztagsangebote verhindert, weil z.B. erkrankt, haben die Personensorgeberechtigten dies der jeweiligen Schule unverzüglich mitzuteilen.

§ 3
Abmeldungen, Ausschluss

(1) Eine vorzeitige Abmeldung einer Schülerin/eines Schülers durch die Personensorgeberechtigten ist bei einem Schulwechsel oder bei einer Änderung der Personensorgeberechtigung mit einer Frist von einem Monat möglich. Die Abmeldung bedarf der Schriftform.

(2) Eine Schülerin oder ein Schüler kann durch die Gemeinde als Träger des Offenen Ganztagsangebotes nach Rücksprache mit der jeweiligen Schulleitung von der Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten zeitlich befristet oder unbefristet ausgeschlossen werden, insbesondere wenn

  • das Verhalten der Schülerin/des Schülers ein weiteres Verbleiben nicht zulässt,
  • die Schülerin oder der Schüler das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt,
  • die/der Zahlungspflichtige das zu entrichtenden Entgelt trotz Mahnung nicht entrichtet.

(3) Sofern gegen eine Schülerin/einen Schüler eine Ordnungsmaßnahme nach § 25 SchulG getroffen wird, erstreckt sich diese auch auf die Offenen Ganztagsangebote.

(4) Der Ausschluss von den Offenen Ganztagsangeboten entbindet nicht in jedem Fall von der Zahlungspflicht.

§ 4
Versicherungsschutz und Aufsichtspflicht

(1) Die Offene Ganztagsschule ist ein Teil des schulischen Konzeptes. Die Schülerinnen und Schüler sind durch die gesetzliche Unfallversicherung nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches VII in folgenden Fällen unfallversichert:

  • auf dem direkten Weg in die Einrichtung sowie auf dem direkten Nachhauseweg,
  • während des Aufenthalts in der Offenen Ganztagsschule innerhalb der Öffnungszeit, bei allen Tätigkeiten, die sich unmittelbar aus der Teilnahme an den Offenen Ganztagsangeboten ergeben,
  • in den Schulgebäuden, auf dem Schulgelände und außerhalb des Schulgeländes, wenn im Rahmen der Offenen Ganztagsschule externe Unternehmungen durchgeführt werden.

(2) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, einen Unfall, den die Schülerin/der Schüler im Zusammenhang mit dem Besuch der Offenen Ganztagsschule erlitten hat, der Gemeinde unverzüglich zu melden, damit die Gemeinde ihrer Meldepflicht gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung nachkommen kann.

(3) Aufsichtspersonen sind die im Angebot der Offenen Ganztagsschule eingesetzten Betreuungskräfte sowie die Kursleiterinnen und Kursleiter.

(4) Die Aufsichtspflicht gegenüber den Schülerinnen und Schülern besteht nur während der Zeiten, in denen die Schülerinnen/Schüler für den Besuch der Offenen Ganztagsangebote angemeldet wurden und diese auch tatsächlich besuchen.

§ 5
Entgelt

Für die Inanspruchnahme der Offenen Ganztagsangebote ist von den Personensorgeberechtigten ein Entgelt nach der jeweils geltenden Entgeltordnung zu entrichten.

§ 6
Datenverarbeitung

Die Gemeinde ist als Träger des Offenen Ganztagsangebotes berechtigt, die notwendigen Daten der Schülerinnen/Schüler und ihrer Personensorgeberechtigten zur Erfüllung der ihr nach diesen Grundsätzen obliegenden Aufgaben zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.

Die Bestimmungen der §§ 30 ff SchulG finden entsprechende Anwendung.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Grundsätze treten ab 1. August 2015 in Kraft.

Altenholz, 18. Juni 2015

Ehrich
Bürgermeister