Schutzfristen für den Gehölz- und Baumbestand

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Bäume, Hecken und Sträucher dienen einer Vielzahl von Pflanzen und Tieren als Lebensraum, Nahrung, aber auch Versteck- und Brutmöglichkeit.

Aus Gründen des Artenschutzes ist es in Schleswig-Holstein grundsätzlich verboten, in der Zeit vom

1. März bis 30. September,

außerhalb des Waldes und von gärtnerisch genutzten Flächen stehende Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze zu entfernen oder auf den Stock zu setzen.

Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen sowie Rückschnitte für die Bewahrung der Verkehrssicherheit. Dies ist jedoch nur erlaubt, wenn sichergestellt wurde, dass die Pflanzen nicht als Brut- oder Lebensraum genutzt werden.

Ist ein Entfernen oder ein radikaler Rückschnitt aus wichtigen Gründen innerhalb der Schutzfrist  unabdingbar, so ist zuvor ein Antrag bei der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde einzureichen.

Nähere Informationen entnehmen Sie folgendem Merkblatt Baumschutz des Kreises Rendsburg-Eckernförde.
 pdfMerkblatt_Baumschutz.pdf

Weitere Auskünfte erteilt Frau Rachocki im Bau- und Ordnungsamt unter der Rufnummer: 0431/3201-413.

Gemeinde Altenholz
Der Bürgermeister
Bau- und Ordnungsamt