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Silvester 2024: Abbrennverbot für Feuerwerkskörper

Im Hinblick auf die bevorstehende Jahreswende weise ich auf die gesetzlichen Bestimmungen über den Verkauf und Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerke wie Raketen, Knallkörper, Schwärmer, Batterien etc.) hin:

Aufgrund einer erhöhten Brandgefahr für reetgedeckte Gebäude und andere brandgefährdete Objekte ordne ich an, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 am 31. Dezember 2024 und 01. Januar 2025 in bestimmten Bereichen nicht abgebrannt werden dürfen!

Silvester-2024_Abbrennverbot.pdf

Betroffen sind insbesondere Gebäude oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind. Als besonders brandempfindliche Gebäude und Anlagen gelten beispielsweise:

  • Reet-/Strohdach-/Fachwerkhäuser, 
  • Tankstellen; sonstige explosionsgefährdete Anlagen, z.B. Tanklager, Biogasanlagen,
  • Gebäude und Anlagen, in denen brennbare Ware lagert, 
  • Kultur- und Naturdenkmäler,
  • Baumbestand/Wälder, 
  • Landwirtschaftliche Betriebe und Anlagen, wie z.B. Heu-/Strohlager.

Hier ist ein Schutzabstand von mindestens 200 Metern einzuhalten.

Verstöße gegen dieses Abbrennverbot können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.
Im Übrigen wird auf folgende allgemein geltende Bestimmungen des Sprengstoffrechts hingewiesen:

  1. Das Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerke) an Personen unter 18 Jahren ist grundsätzlich verboten.
  2. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen in der Zeit vom 01.01.2024 bis zum 28.12.2024 nicht feilgehalten und dem Verbraucher nicht überlassen werden.
  3. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen in der Zeit vom 02.01.2025 bis zum 30.12.2025 nicht abgebrannt werden (z. B. Restbestände).
  4. In unmittelbarer Nähe (Umkreis von 200 m) von Kirchen, Kranken-häusern, Kinder- und Altersheimen ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände grundsätzlich verboten.

Unabhängig hiervon sollte in der Silvesternacht insbesondere auch auf Tiere Rücksicht genommen werden. »Knallerfreie Zonen« sollten auch Orte sein, an denen sich Tiere aufhalten. So sollten mit Rücksicht auf Wildtiere keine Feuerwerke am Waldrand oder in Parkanlagen gezündet werden. Auch in der Nähe von Häusern von Tierbesitzern, Stallungen, Koppeln und Weiden sollte hierauf verzichtet werden.

Mit ein wenig Rücksicht auf Mitmenschen und Tiere und dem sorgfältigen Umgang mit den Feuerwerkskörpern wird der Jahreswechsel niemandem unangenehm in Erinnerung bleiben.

Denken Sie bitte daran, am nächsten Tag die Spuren der Nacht zu beseitigen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis!

Gemeinde Altenholz,
Der Bürgermeister,
Amt für Bürgerdienste und Gefahrenabwehr