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Unzulässigkeit von Schottergärten

Informationen über die Unzulässigkeit von Schottergärten und die Entwässerung von Vorgärten

Schottergärten sind eine weitverbreitetete Form der Gartengestaltung. Größenteils sind Vorgärten in hohem Ausmaß versiegelt, meist mit Pflaster, Kies oder Schotter. Auch wenn sie als pflegeleicht und ordentlich gelten, bergen sie viele ökologische Probleme. Durch Vliese und Folien unter dem Schotter, wird der Boden von Luft und Wasser abgeschlossen – damit wird diese Fläche aus den Stoffkreisläufen genommen. Die Bodenorganismen ersticken unter den Bedeckungen und die praktisch versiegelte Fläche nimmt kein Wasser mehr auf. Die Schotterfläche kann zudem Hitze speichern und wieder abgeben, wodurch das Mikroklima sogar noch erwärmt wird.

Die stark eingeschränkte oder nicht vorhandene Vegetation von Schottergärten birgt eigene Probleme. Pflanzen speichern CO₂, das über Wurzeln und Pflanzenreste im Boden eingelagert wird und filtern gesundheitsschädlichen Feinstaub.

Die kargen Schottergärten bieten mit dem versiegelten Boden und der mangelnden Vegetation weder Nahrung noch Nistmöglichkeiten für Insekten und Vögel. Dabei können gerade Gärten die biologische Vielfalt erhalten, da sie bei naturnaher Gestaltung ökologische »Nischen« für Tiere und Pflanzen bieten. In der intensiv genutzten ländlichen Kulturlandschaft finden diese kaum noch Lebensmöglichkeiten.

Schleswig-Holstein hat rechtliche Regelungen zu Schottergärten erlassen, so besagt § 8 Abs. 1 der Landesbauordnung (LBO):
(1) Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen, soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit Bebauungspläne oder andere Satzungen Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen treffen.

Die Vollzugsbekanntmachung zur Landesbauordnung – VollzBekLBO vom 26. Juni 2023 – IV 542-515-429/2016-6655/2022-58649/2023 sieht vor, dass die nicht überbauten Flächen grundsätzlich vollständig wasseraufnahmefähig sowie begrünt oder bepflanzt sein müssen, soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen. Die Freiflächen können mit Rasen oder Gras, Gehölz oder anderen Zier- oder Nutzpflanzen bedeckt sein. Die Wahl der Art und Beschaffenheit der begrünten bzw. bepflanzten Flächen bleibt den Verpflichteten überlassen. Zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung muss die Vegetation auf den Flächen deutlich überwiegen, sodass Steinflächen aus Gründen der Gestaltung oder der leichteren Pflege nur in geringem Maße zulässig sind (z. B. schmale Wege oder Beeteinfassungen). Es ist dabei unerheblich, ob z. B. Pflaster- oder Schotterflächen mit oder ohne Unterfolie bzw. Vlies ausgeführt sind. Sie sind keine Grünflächen i. S. des Bauordnungsrechts, soweit auch hier die Vegetation nicht deutlich überwiegt. Die Anlage von Flächen mit mehr als nur einem geringen Stein- oder Schotteranteil (sog. Schottergärten) ist unzulässig.

Im Übrigen haben die Gemeinden die Möglichkeit, die Gestaltung der unbebauten Grundstücksflächen durch örtliche Bauvorschrift näher zu regeln (Nr. 1 zu § 86 VollzBekLBO). Auch kann ein Bebauungsplan mit bestimmten Festsetzungen den Verpflichteten in der Wahl der Gestaltungsmöglichkeiten der in Rede stehenden Flächen beschränken.

Für die Überwachung der Einhaltung der genannten Anforderungen sind die unteren Bauaufsichtsbehörden zuständig. Bei Verstößen können sie bauaufsichtlich einschreiten und eine ordnungsgemäße Begrünung schriftlich anordnen (§ 58 Absatz 2). Mit der Anordnung sollte die Bauaufsichtsbehörde für den Fall der Nichtbefolgung die Festsetzung eines Bußgeldes vorsehen und dazu auf § 84 Absatz 1 Nummer 2 verweisen. Die Überwachung und das Einschreiten stehen im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde (Nr. 2 ff. zu § 58 VollzBekLBO).

Schotter- bzw. Steingärten haben ebenfalls negative Auswirkungen auf die Grundstücksentwässerung und auf die Niederschlagswasserkanalisation. Da Steingärten keine natürliche Wasserdurchlässigkeit bieten, kann das Regenwasser nicht in den Boden versickern, sondern fließt stattdessen oberflächlich ab. Dies führt zu einer erhöhten Belastung der Kanalisation, da das Wasser direkt in die Abwasserleitungen gelangt. Bei starkem Regen kann es dadurch zu Überlastungen und möglicherweise zu Überschwemmungen kommen. Es ist wichtig, bei der Gestaltung aller Gärten und Außenanlagen auf eine gute Entwässerung zu achten, um solche Probleme zu vermeiden.

Wichtig ist hierbei, dass die Entwässerungsleitungen an die Grundstücksentwässerung angeschlossen werden müssen. Eine oberflächliche Ableitung auf die öffentlichen und privaten Grundstücke ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist, dass der Anschluss von versiegelten Flächen auf den privaten Grundstücken immer vor dem Übergabeschacht erfolgen muss. Sollte kein Übergabeschacht vorhanden sein, so, muss dieser errichtet werden. Alle Anschlüsse der Grundstücksentwässerungsanlage, die nach dem Übergabeschacht erfolgen sind unzulässig. 

Des Weiteren ist zu beachten, dass, sofern die Grundstücksentwässerungsanlage verändert wird, dieses über das Bauamt der Gemeinde Altenholz zu genehmigen ist. Hier ist ein Änderungsantrag zur Grundstücksentwässerungsgenehmigung zu stellen. Zu guter Letzt muss die neuversiegelte Fläche der Finanzabteilung der Gemeinde mitgeteilt werden, da sich die neu versiegelte Fläche auf die Niederschlagswassergebühren der Grundstücke auswirkt. 

Es ist davon auszugehen, dass das gesetzliche Verbot von Schottergärten, auch wenn dieses schon lange besteht, nicht jedem bekannt ist. Die Gemeinde Altenholz räumt Ihnen daher die Möglichkeit ein, Ihre bestehenden Schottergärten bis zum 31.01.2025 zurückzubauen ohne dass weitere rechtliche Schritte eingeleitet werden. Sollten über diesen Termin hinaus Schottergärten bestehen bleiben, ist die Gemeinde gezwungen, tätig zu werden. Bestehende Fälle werden daher bei der Bauaufsichtsbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde zur Anzeige gebracht.

Gemeinde Altenholz,
Der Bürgermeister

Ansprechperson im Rathaus
Frau Preuße
Tel: 0431 32 01-401
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