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Kircheneintritt/Kirchenaustritt

Beide Standesämter – Altenholz und Dänischenhagen – befinden sich im Rathaus Altenholz im Allensteiner Weg 2–4.

Ein Kircheneintritt ist bei der maßgeblichen Kirchengemeinde zu erklären, ein Kirchenaustritt muss in Schleswig-Holstein persönlich beim Standesamt erfolgen. 

Voraussetzungen
Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht (Eltern, gegebenenfalls ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären. Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, kann der Austritt nicht gegen deren Willen erklärt werden. Die Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesamt abgegeben werden.
Hinweise:
Möglich ist ansonsten auch eine vom Notar beglaubigte, kostenpflichtige Austrittswillensentscheidung.


Welche Unterlagen benötige ich?

  • Personalausweis oder Reisepass beziehungsweise ausländischen Ausweis mit einer Meldebestätigung, die nicht älter als sechs Monate ist.
  • Soweit vorhanden: Taufbescheinigung.

Welche Fristen muss ich beachten?
Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam, steuerrechtlich zum Ende des Monats.

Kosten & Gebühren
Der Eintritt in die Kirche/Religionsgemeinschaft ist gebührenfrei. Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 20,00 Euro gemäß der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren.
Die Ausstellung einer Zweitschrift ist mit 10,– € Gebühr kostenpflichtig. Diese können Sie persönlich oder schriftlich (per Post, FAX oder E-Mail) unter der oben genannten Behördenanschrift beantragen. Bitte beachten Sie, dass Sie bei einer schriftlichen Beantragung eine Kopie Ihres Ausweises beilegen müssen.

Was sollte ich noch wissen?
Im Zusammenhang mit der Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) übermitteln die Meldeämter das Datum des Austritts an die Datenbank der Finanzverwaltung. 

Rechtsgrundlagen
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Schleswig-Holstein -KiStG- 
Gesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts in Schleswig-Holstein -KiAustrG-
Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 27.3 -VwGebV-

Ansprechperson für das Standesamt Altenholz
Frau Kröger
Tel: 0431 32 01-151
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Ansprechperson für das Standesamt Dänischenhagen

Frau Schirr-Schmidt
Tel: 0431 32 01-153
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