Bekanntmachung der Satzung der Gemeinde Altenholz über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets "Stift Süd"

Veröffentlicht in Städtebauförderung

Aufgrund des § 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein ebenfalls in der derzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Altenholz vom 29.03.2023 folgende Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Stift Süd“ erlassen:

§ 1
Festlegung des Sanierungsgebiets

Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände im Sinne des § 136 BauGB vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert oder umgestaltet werden. Das Gebiet wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung „Stift Süd“.

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich

(1) Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Lageplan der Gemeinde Altenholz (ohne Maßstab, Abgrenzung des Sanierungsgebiets „Stift Süd“, Stand: 09.02.2023) abgegrenzten Fläche. Dieser ist Bestandteil dieser Satzung und als Anlage beigefügt.
(2) Werden innerhalb des Sanierungsgebiets durch Grundstückszusammenlegung Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung ebenfalls anzuwenden.

§ 3
Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 -156a BauGB finden Anwendung.

§ 4
Genehmigungspflichten

Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge finden Anwendung.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung wird gem. § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Altenholz, den 06.04.2023

Buchau
Bürgermeister

Hinweis:
Gemäß § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB wurde beim Beschluss über die Sanierungssatzung zugleich die Frist festgelegt, in der die Sanierung durchgeführt werden soll; die Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden (§ 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB).

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Altenholz geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung von sonstigen Verfahrens- und Formvorschriften der GO, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Altenholz unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Weiter wird auf die Vorschriften der §§ 24 ff BauGB (Vorkaufsrecht für die Gemeinde) und § 144 BauGB (genehmigungspflichtige Vorhaben) hingewiesen, ebenso auf die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 – 156 a BauGB.

Die Satzung sowie die angesprochenen Vorschriften können während der allgemeinen Dienstzeit von jedermann in der Gemeindeverwaltung Altenholz, Allensteiner Weg 2-4, 24161 Altenholz, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr (siehe unter www.altenholz.de) eingesehen werden.

 

Ausgefertigt:

Altenholz, 18.04.2023

Buchau
Bürgermeister

Anlage:
pdfLageplan über die Abgrenzung des Sanierungsgebiets „Stift Süd“