Gemeinsame Bekanntmachung "Recht auf Einsicht" und "Erteilung von Wahlscheinen"

Veröffentlicht in Kommunalwahl 2023

Gemeinsame Bekanntmachung

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Gemeinde- und Kreiswahlen
am 14. Mai 2023 in der Gemeinde Altenholz

1.         Das Wählerverzeichnis für die Gemeinde- und Kreiswahl in der Gemeinde Altenholz wird in der Zeit vom 24. April 2023 bis 28. April 2023 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus der Gemeinde in 24161 Altenholz, Allensteiner Weg 2-4, Bürgerbüro, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereit gehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes besteht.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2.         Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist, spätestens am 28. April 2023 bei dem Gemeindewahlleiter in 24161 Altenholz, Allensteiner Weg 2-4, Zimmer 112, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.

3.         Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 23. April 2023 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen; sonst läuft sie oder er Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.

4.         Wer einen Wahlschein hat, kann an der Kreiswahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises und bei der Gemeindewahl in dem Wahlkreis der Gemeinde, für den der Wahlschein ausgestellt wurde oder durch Briefwahl teilnehmen.

5.     Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1      eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist,

5.2      eine wahlberechtigte Person, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist,

a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,

b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist oder

c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Gemeindewahlleiter bekannt geworden ist.

Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Wahlscheine bis zum ­­­­­­­­­­­­­12. Mai 2023 um 12:00 Uhr, bei dem Gemeindewahlleiter schriftlich, mündlich (nicht telefonisch) oder in elektronisch dokumentierbarer Form beantragen. Die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt.

Nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nummer 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr beantragen. Das gleiche gilt, wenn eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, wegen plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen.

6.         Die wahlberechtigte Person erhält mit dem Wahlschein zugleich

-          einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,

-          einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,

-          einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist und

-          ein Merkblatt für die Briefwahl.

Einer anderen als der wahlberechtigten Person persönlich dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn der von der wahlberechtigten Person unterschriebene Wahlscheinantrag oder eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung des Wahlscheins oder eine schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen vorgelegt wird.

Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Gemeindewahlleiter absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen kann. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle des Gemeindewahlleiters abgegeben werden. Wer erst am Wahltag den Wahlbrief abgeben will, muss dafür sorgen, dass dieser bis 18.00 Uhr dem Wahlvorstand des für die Briefwahl bestimmten Wahlbezirks zugeht.

Altenholz, 14. April 2023

GEMEINDE ALTENHOLZ

Gemeindewahlleiter
Allensteiner Weg  2-4
24161 Altenholz