Prüfergebnis des Sozialministeriums zur Überleitungsbilanz nach § 58 Abs. 3 KiTaG

Veröffentlicht in Familie

Prüfergebnis des Sozialministeriums zur Überleitungsbilanz nach § 58 Abs. 3 KiTaG

Mit dem 01. Januar 2021 ist das neue Kindertagesförderungsgesetz (KiTaG) in Kraft getreten. In § 58 Abs. 3 wird die Standortgemeinde zur Erstellung einer Überleitungsbilanz zum Zwecke der Evaluation verpflichtet. Mit dieser werden die Veränderungen der finanziellen Aufwendungen der Gemeinde für die Kindertagesförderung auf Basis von Ist-Zahlen und Hochrechnungen, der Elternbeiträge, des Betreuungsangebots und der finanzierten Qualitätsstandards im Gemeindegebiet im Vergleich der Jahre 2019 und 2021 dargestellt.

Die ermittelten Werte waren dem zuständigen Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein zur Prüfung zuzuleiten.

Mit dem Ziel, eine transparente Landesübersicht zu ermöglichen, stellt das Ministerium seit März 2022 alle bereits geprüften und an die Standortgemeinden versendeten Ergebnisformulare in Form einer verkürzten Darstellung im PDF-Format auf der Homepage www.schleswig-holstein.de zur Einsicht bereit.

Die Standortgemeinde ist verpflichtet, die beigefügte Überleitungsbilanz zu veröffentlichen.

pdfErgebnisformular_Altenholz_Überleitungsbilanz_KiTaG_SK.pdf (1 MB)