Bekanntmachung der S a t z u n g über die Erhebung von Marktgebühren in der Gemeinde Altenholz (Marktstandgeldsatzung)

Veröffentlicht in Öffentliche Bekanntmachungen

Bekanntmachung der S a t z u n g

über die Erhebung von Marktgebühren in der Gemeinde Altenholz

(Marktstandgeldsatzung)

Aufgrund des § 4 Abs. 1 S. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) zuletzt geändert durch Art. 1 Ges. v. 25. Mai 2021 (GVOBI. Schl.-H. S. 566) i. V. m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 S. 1, 6 Abs. 1 bis 4 und Abs. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 zuletzt geändert durch Art. 3 Ges. v. 25.05.2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 566) und § 1 der Satzung für die Durchführung eines Wochenmarktes im Bereich der Gemeinde Altenholz in der Fassung vom 30. Juni 2010 wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 15. Dezember 2021 folgende Marktstandgeldsatzung erlassen:

Präambel

Die Gemeinde Altenholz betreibt und unterhält auf dem Marktplatz in Altenholz Stift einen Wochenmarkt als öffentliche Einrichtung.

§ 1

Höhe und Gegenstand der Gebühr

Die Gebühr für die Überlassung von Flächen für Marktstände (Marktstandgeld) auf dem Wochenmarkt beträgt für Verkaufsstände und Verkaufswagen inkl. Strompauschale je Tag und laufenden Meter 1,80 €, mindestens jedoch pro Tag

6,00 €.

§ 2

Berechnung

Bei der Berechnung des Marktstandgeldes werden Bruchteile eines Meters und angefangene Tage voll berechnet.

§ 3

Gebührenpflichtige

(1) Zahlungspflichtig sind die die Fläche des Marktstandes nutzenden Personen.

(2) Sind die angebotenen Waren oder der Verkaufsstand oder sonstige Einrichtungen im Eigentum einer anderen Person, so haften die die Fläche des Marktstandes nutzende Person und die Person, die im Eigentum der angebotenen Waren oder des Verkaufsstandes oder sonstiger Einrichtungen ist, für die Gebühr als Gesamtschuldner.

§ 4

Zahlung

Die Gebühren sind an die Gemeinde Altenholz zu zahlen. Sie unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe des Landesverwaltungsgesetzes Schleswig-Holstein in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5

Widerspruch

(1) Gegen die Gebührenfestsetzung können die Zahlungspflichtigen binnen einer Frist von einem Monat Widerspruch bei dem Bürgermeister der Gemeinde Altenholz und gegen den Widerspruchsbescheid innerhalb einer Frist von einem Monat die Klage im Verwaltungsgerichtsverfahren erheben.

(2) Durch Widerspruch und Klage wird die Fälligkeit der Zahlung nicht berührt.

§ 6

Datenverarbeitung

Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bisherige Marktstandgeldsatzung der Gemeinde Altenholz in ihrer bisherigen Fassung außer Kraft.

Altenholz, den 21. Dezember 2021                    

Ehrich

Bürgermeister