Neufassung Gebührensatzung der Gemeinde Altenholz über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr (Feuerwehrgebührensatzung)

Veröffentlicht in Öffentliche Bekanntmachungen

Neufassung

Gebührensatzung der Gemeinde Altenholz

über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr (Feuerwehrgebührensatzung)

Aufgrund des § 4 Abs. 1 S. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) zuletzt geändert durch Art. 1 Gesetz v. 25. Mai 2021 (GVOBI. Schl.-H. S. 566) i. V. m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 S. 1, 6 Abs. 1 bis 4 und Abs. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 zuletzt geändert durch Art. 3 Ges. v. 25.05.2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 566) in Verbindung mit § 29 Abs. 2 und Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren Schleswig-Holstein (BrSchG S-H) vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 200) in der jeweils geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Altenholz vom 15.12.2021 folgende Gebührensatzung erlassen:

§ 1 Leistungen der Feuerwehr

  1. ) Die Gemeinde Altenholz unterhält eine Freiwillige Feuerwehr, nachfolgend als „Feuerwehr Altenholz“ bezeichnet, zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Brandschutzgesetz Schleswig-Holstein (Pflichtaufgaben). Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde besteht aus den Ortswehren Altenholz und Knoop.

  1. ) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Altenholz kann über die Aufgaben gemäß Absatz 1 hinaus freiwillige Leistungen erbringen, soweit dadurch die Erfüllung der Pflichtaufgaben nicht gefährdet wird. Über die Durchführung freiwilliger Leistungen entscheiden auf Antrag die Gemeindewehrführung sowie die Ortswehrführung. Ein Rechtsanspruch auf Durchführung freiwilliger Leistungen besteht nicht.

§ 2 Kostenersatz für Pflichtleistungen der Feuerwehr

  1. ) Für die Einsätze und Leistungen der Feuerwehr gem. § 1 Abs. 1 erhebt die Gemeinde Kostenersatz nach dem als Anlage beigefügten „Kostenersatztarif gem. § 2 – Pflichtleistungen“, der Bestandteil dieser Satzung ist.

  1. ) Neben Kostenersatz für Einsätze und Leistungen nach Absatz 1 können als Auslagen erhoben werden:

  1. Entschädigungen nach den §§ 33 und 34 Brandschutzgesetz Schleswig-Holstein (BrSchG S-H) sowie

  1. die Abgeltung eigener Aufwendungen in Höhe von 6 % des Betrages nach der Nummer 1, höchstens jedoch 100,00 €.

  1. ) Ansprüche der Gemeinde Altenholz (insbesondere zivilrechtliche Ansprüche) für andere als die in der Anlage zu dieser Satzung bezeichneten Leistungen bleiben von dieser Satzung unberührt.

  1. ) Kostenersatz wird auch bei missbräuchlicher Alarmierung der Feuerwehr erhoben.

  1. ) Für die Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr werden weder Kostenersatz noch der Ersatz von Auslagen erhoben.

  1. ) Muss die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Altenholz wegen oder infolge eines Einsatzes oder einer Leistung besondere Leistungen Dritter in Anspruch nehmen, so werden die dafür entstehenden tatsächlichen Entgelte, wie z.B. Abschleppen, Gebrauch der Drehleiter von der Stadt Kiel etc., zusätzlich zu dem Kostenersatz nach dieser Satzung in Rechnung gestellt. Die Pflicht zum Kostenersatz umfasst auch den Schadenersatz und die Entschädigung nach §§ 33 und 34 BrSchG-SH.

§ 3 Kostenersatz für freiwillige Leistungen der Feuerwehr

  1. ) Für Einsätze und Leistungen der Feuerwehr gem. § 1 Abs. 2 erhebt die Gemeinde Kostenersatz nach dem als Anlage beigefügten „Kostenersatztarif gem. § 3 - freiwillige Leistungen“, der Bestandteil dieser Satzung ist, zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.

  1. ) Für besondere Kosten und Aufwendung im Zusammenhang mit Einsätzen und Leistungen nach Absatz 1 erhebt die Gemeinde Altenholz zusätzliche Kostenerstattungsbeträge nach Maßgabe dieser Satzung.

  1. ) Ansprüche der Gemeinde Altenholz, insbesondere zivilrechtliche Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, für andere als die in der Anlage zu dieser Satzung bezeichneten Leistungen bleiben von dieser Satzung unberührt.

  1. ) Neben Kostenersatz für Einsätze und Leistungen nach Absatz 1 können als Auslagen erhoben werden:

  1. Ausgaben für verbrauchbare Stoffe, die unmittelbar zur Leistungserbringung verwendet worden sind,
  2. die Abgeltung eigener Aufwendungen in Höhe von 6 % des Betrages nach Nummer 1, höchstens jedoch 100,00 €.

  1. ) Kostenersatz ist auch dann geschuldet, wenn der Einsatz oder die Leistung aus Gründen nicht erbracht werden kann, die der auftraggebenden Person zuzurechnen sind.

§ 4 Bemessungsgrundlage bei Pflichtaufgaben

  1. ) Maßstab für die Berechnung des Kostenersatzes nach dem § 2 ist die Einsatzzeit des Personals und der im Kostentarif genannten Fahrzeuge, soweit sie zum Einsatz gekommen sind.

  1. ) Der Einsatz des Personals sowie die Auswahl der Geräte und Fahrzeuge erfolgt entsprechend der gültigen Ausrückeordnung der Gemeinde Altenholz. Nach der Lagebeurteilung am Ereignisort liegt der Einsatz von Personal, Geräten und Fahrzeugen im pflichtgemäßen Ermessen der Einsatzleitung der Feuerwehr.

  1. ) Einsatzzeit ist die Zeit von der Alarmierung der freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Altenholz bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der jeweils zum Einsatz gekommenen Fahrzeuge. Die Einsatzzeit endet abweichend von Satz 1, wenn ein neuer Einsatzbefehl vor Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft ergeht, bereits mit dem neuen Einsatzbefehl. Gleichzeitig beginnt die Einsatzzeit für den neuen Einsatz. Die Einsatzzeit endet abweichend von Satz 1, wenn sich ein Einsatz gemäß § 1 Abs. 2 an einen Pflichteinsatz gem. § 1 Abs. 1 anschließt, mit Wegfall der Voraussetzungen für einen Einsatz nach BrSchG-SH. Gleichzeitig beginnt die Einsatzzeit für den freiwilligen Einsatz.

  1. )Für jede angefangene ¼ Stunde der Einsatzzeit wird ¼ des im Kostenersatztarif jeweils genannte Kostenersatzes erhoben.

§ 5 Bemessungsgrundlage bei freiwilligen Leistungen

  1. ) Maßstab für die Berechnung des Kostenersatzes nach dem § 3 ist die Einsatzzeit des Personals und der im Kostentarif genannten Fahrzeuge.

  1. ) Der Einsatz des Personals sowie die Auswahl der Geräte und Fahrzeuge erfolgt nach pflichtgemäßen Ermessen der Gemeindewehrführung der Feuerwehr.

  1. ) Einsatzzeit ist die Zeit vom Ausrücken bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der jeweils zum Einsatz gekommenen Fahrzeuge und Geräte. Die Einsatzzeit endet abweichend von Satz 1, wenn ein Einsatzbefehl vor Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft ergeht, bereits mit dem neuen Einsatzbefehl. Die Einsatzzeit endet abweichend von Satz 1, wenn sich ein Einsatz gemäß § 1 Abs. 2 anschließt, mit Beendigung des Einsatzes. Gleichzeitig beginnt die Einsatzzeit für den weiteren freiwilligen Einsatz.

  1. ) Für jede angefangene ¼ Stunde der Einsatzzeit wird ¼ des im Kostentarif jeweils genannte Kostenersatzes erhoben.

  1. ) Für die bei Einsätzen und Leistungen der Feuerwehr verbrauchten Materialien können die jeweiligen Selbstkosten und für Verbrauchsstoffe und Ersatzteile aller Art der Tagespreis der Anschaffung der verbrauchten Materialien jeweils zuzüglich zu dem Kostenersatz in Rechnung gestellt werden. Dies gilt auch für die Entsorgung von Sondereinsatzmitteln.

  1. ) Die Pflicht zum Kostenersatz umfasst auch den Schadenersatz und die Entschädigung nach § 33 BrSchG, die auch für Einsätze gem. § 1 Abs. 2 zu zahlen sind.

  1. ) Einsätze, die als Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsgesetz SH durchgeführt werden, unterliegen den Gebühren und Regelungen der Verwaltungsgebührenverordnung.

§ 6 Kostenersatzschuldende Person

  1. ) Kostenersatzschuldende Person für Leistungen gem. § 1 Abs. 1 ist, wer die Leistung der freiwilligen Feuerwehr in Anspruch genommen hat oder wem der Einsatz der freiwilligen Feuerwehr zugutegekommen ist. Kostenersatzschuldende Stelle ist außerdem:

  1. wer die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich verursacht hat,
  2. wer die Feuerwehr vorsätzlich grundlos alarmiert hat,
  3. wer eine Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen Fehlalarm auslöst,
  4. die fahrzeughaltende Stelle, wenn eine gegenwärtige Gefahr oder ein Schaden durch den Betreib von Schienen-, Luft, Wasser- oder Kraftfahrzeugen entstanden ist; ausgenommen davon sind Einsätze zur Rettung von Menschenleben,
  5. die eigentumsberechtigte Person, besitzhabende oder sonstige nutzungsberechtigte Person von Gewerbe- oder Industriebetrieben für den Einsatz von Sonderlösch- oder Sondereinsatzmitteln,
  6. die eigentumsberechtigte Person der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder die Person, die die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt, außer in den Fällen des § 1 Nr. 1 BrSchG-SH (abwehrender Brandschutz),
  7. die veranstaltende Person für die Durchführung der Brandsicherheitswache.

  1. ) Mehrere kostenersatzschuldende Personen haften als Gesamtschuld-verpflichtende. Bei vorsätzlicher Brandstiftung und sonstigem vorsätzlichen Verhalten haften nur die jeweilig Tatbegehenden.

  1. ) Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung auch die Pflicht einer anderen Einrichtung oder Behörde zur Gefahrenbeseitigung, so ist kostenersatzschuldende Stelle der Rechtsträger der anderen Einrichtung oder Behörde, soweit ein Kostenersatz nach Abs. 1 nicht möglich ist.

  1. ) Kostenschuldende Stelle für Einsätze und Leistungen gem. § 1 Abs. 2 ist:
    1. die auftraggebende Person
    2. die Person, in dessen objektivem oder mutmaßlichem Interesse die Leistung erbracht wurde.

  1. ) Mehrere kostenschuldende Personen sind gesamtschuldverpflichtet.

§ 7 Kostenersatzfreiheit, Härtefälle

  1. ) Bei Einsätzen nach § 1 Abs. 1 ist der Einsatz der Feuerwehr für Geschädigte nach Maßgabe des § 29 Abs. 1, Abs. 7 BrSchG-SH unentgeltlich.

  1. ) Unentgeltlich sind Einsätze der Feuerwehr, die im Rahmen des Gesetzes über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein zur Abwehr von Katastrophen und zur Vorbereitung der Katastrophenabwehr durchgeführt werden.

  1. ) Von der Erhebung von Gebühren und Entgelten kann die Gemeinde Altenholz ganz oder teilweise absehen, soweit sie nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder ein besonderes öffentliches Interesse für den Verzicht besteht.

§ 8 Entstehung und Fälligkeit

  1. ) Der Kostenersatz für Leistungen nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 entsteht mit dem Ende des Einsatzes, auch wenn es zu einer tatsächlichen Hilfeleistung aus Gründen, die die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, nicht gekommen ist.

  1. ) Der Kostenersatz wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides fällig.

  1. ) Die vorstehenden Absätze gelten für die Kostenerstattungsansprüche nach § 3 Abs. 2 und 4 entsprechend.

  1. ) Die Feuerwehr kann die Ausführung einer Leistung oder die Überlassung von Geräten von einer vorherigen angemessenen Sicherheitsleistung für den Kostenersatz abhängig machen.

§ 9 Datenschutz

  1. ) Die Gemeinde Altenholz ist berechtigt, zum Zwecke der Kostenersatzerhebung nach dieser Satzung die erforderlichen Daten zu erheben, zu speichern, zu verwenden und zu verarbeiten.

  1. ) Erforderliche Daten sind insbesondere Name und Anschrift der kostenersatzschuldenden Person bzw. dessen gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter sowie die tatsächlichen Angaben zum Grund und zur Höhe der Kostenersatzpflicht.

  1. ) Zur Ermittlung des Kostenersatzschuldenden können zum Zwecke der Kostenersatzerhebung die in Abs. 2 genannten Daten bei Dritten erhoben werden. Dritte sind insbesondere Polizeibehörden, Ordnungsbehörden, Meldebehörden und das Kraftfahrtbundesamt.

  1. ) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes sowie § 37 BrSchG-SH.

§ 10 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung in ihrer bisherigen Fassung außer Kraft.

Altenholz, den 29.12.2021

Ehrich

Bürgermeister


Kostenersatztarif gem. § 2 – Pflichtleistungen

Anlage zur Kostenersatzsatzung für Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Altenholz

Tarifteil 1- Kostenersatz für Personaleinsatz

 

Einsatzkraft der Feuerwehr

je Std. 40,00 €

Tarifteil 2 – Kostenersatz für Fahrzeugeinsatz

  Löschfahrzeuge (LF) je Std.

480,00 €

  Logistikfahrzeuge (Log-FZ) je Std.

240,00 €

  Führungsfahrzeuge (FüFZ) je Std.

120,00 €


Kostenersatztarif gem. § 3 – freiwillige Leistungen

Anlage zur Kostenersatzsatzung für Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Altenholz

Tarifteil 1- Kostenersatz für Personaleinsatz

 

Einsatzkraft der Feuerwehr

je Std. 40,00 €

Tarifteil 2 – Kostenersatz für Fahrzeugeinsatz

  Löschfahrzeuge (LF) je Std.

480,00 €

  Logistikfahrzeuge (Log-FZ) je Std.

240,00 €

  Führungsfahrzeuge (FüFZ) je Std.

120,00 €