Bekanntmachung der 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde Altenholz

Veröffentlicht in Öffentliche Bekanntmachungen

Bekanntmachung der 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde Altenholz

 

Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 S. 1 und 17 Abs. 2 S. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 Ges. v. 25. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 566), des § 45 Abs. 3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631), zuletzt geändert durch Art. 2 Ges. v. 22. April 2021 (GVOBl. S. 430), der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 S. 1 und 6 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Art. 3 Ges. v. 25. Mai 2021 (GVOBl. S. 566) und § 10 i.V.m. §§ 1 und 5 der Satzung über die Straßenreinigung der öffentlichen Straßen in der Gemeinde Altenholz (Straßenreinigungssatzung) in der zurzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 15. Dezember 2021 folgende Satzung erlassen:

 

 

Artikel 1

 

§ 4 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

 

„Die Straßenreinigungsgebühr beträgt je Meter Straßenfrontlänge des Grundstücks 2,39 € pro Jahr.“

 

 

Artikel 2

 

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

 

 

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

 

 

Altenholz, den 21. Dezember 2021

 

 

 

Ehrich

Bürgermeister