Änderungssatzung für den Kinder- und Jugendbeirat

Veröffentlicht in Öffentliche Bekanntmachungen

Satzung für den Kinder- und Jugendbeirat der Gemeinde Altenholz

in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 27.09.2021

Aufgrund der §§ 4, 47d und 47f der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-Holst., S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.2021 (GVOBl. Schl.-Holst., S. 566) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 22.09.2021 folgende Satzung für den Kinder- und Jugendbeirat der Gemeinde Altenholz erlassen.

Allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter (m/w/d).

Präambel

Kinder und Jugendliche sollen im Rahmen des geltenden Rechts als gleichberechtigte Mitglieder unserer Gesellschaft anerkannt werden. Der Kinder- und Jugendbeirat ist eine Interessenvertretung der Kinder und Jugendlichen in Altenholz. Die Beteiligung der Kinder und Jugendlichen am kommunalen Geschehen soll durch den Kinder- und Jugendbeirat gefördert werden. Damit soll dem Wunsch von Kindern und Jugendlichen, an demokratischen Willensbildungsprozessen teilzunehmen, sowie der UN-Kinderrechtskonvention, dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder und Jugendliche, dem Jugendförderungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein sowie der Gemeindeordnung Rechnung getragen werden.

§ 1 Rechtsstellung

(1) Der Kinder- und Jugendbeirat ist ein Beirat im Sinne des § 47d GO. Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates sind ehrenamtlich tätig.

(2) Der Kinder- und Jugendbeirat ist kein Organ der Gemeinde Altenholz.

(3) Der Kinder- und Jugendbeirat ist unabhängig und parteipolitisch sowie konfessionell neutral.

(4) Der Kinder- und Jugendbeirat ist bei gemeindlichen Planungen und Vorhaben, die die Interessen der Kinder und Jugendlichen berühren, zu beteiligen und in solchen Angelegenheiten durch die Verwaltung frühzeitig zu unterrichten und zu beraten.

(5) Der Kinder- und Jugendbeirat kann in Angelegenheiten, welche die von ihm vertretene Bevölkerungsgruppe betreffen, Anträge an die Gemeindevertretung und die Ausschüsse stellen. Der Vorsitzende des Beirats oder ein von ihm beauftragtes Mitglied kann nach dessen Beschlussfassung an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse in Angelegenheiten, die die von ihm vertretenen Kinder und Jugendlichen betreffen, teilnehmen, das Wort verlangen und Anträge stellen. Dies gilt für öffentliche und nicht öffentliche Tagesordnungspunkte. Bei Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein Tagesordnungspunkt eine Angelegenheit von Kindern bzw. Jugendlichen betrifft, entscheidet die Gemeindevertretung oder der zuständige Ausschuss durch Beschluss.

(6) Der Kinder- und Jugendbeirat hat das Recht, einmal im Jahr im Ausschuss für Soziales, Kinder und Jugend über seine Tätigkeiten und Vorhaben einen unabhängigen Bericht abzugeben.

§ 2 Aufgaben

(1) Der Kinder- und Jugendbeirat vertritt die Interessen der Kinder und Jugendlichen aus Altenholz gemäß § 47f GO.

(2) Der Kinder- und Jugendbeirat berät den Bürgermeister, die Verwaltung, die Gemeindevertretung sowie die Ausschüsse in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Kinder und Jugendlichen betreffen.

(3) Zur Erörterung wichtiger Angelegenheiten der Kinder und Jugendlichen soll einmal im Jahr eine Versammlung für Kinder und Jugendliche einberufen werden. Auf der Versammlung berichtet der Kinder- und Jugendbeirat über seine Arbeit. Aus der Mitte der Versammlung können Anregungen und Wünsche an den Kinder- und Jugendbeirat gegeben werden.

§ 3 Zusammensetzung und Wahl

(1) Der Kinder- und Jugendbeirat besteht aus bis zu 21 Mitgliedern.

(2) Wahlberechtigt und wählbar (aktives und passives Wahlrecht) sind alle Kinder und Jugendlichen zwischen dem vollendeten 13. und dem noch nicht vollendeten 23. Lebensjahr. Stichtag für das vorbezeichnete Wahlalter ist der letzte Tag der Wahl.

(3) Wählen (aktives Wahlrecht) und gewählt werden (passives Wahlrecht) darf, wer eine Altenholzer Schule (Gemeinschaftsschule Altenholz, Gymnasium Altenholz) besucht oder Mitglied in einem Altenholzer Verein oder Verband (Evangelische Jugend, Jugendfeuerwehr, Freier Pfadfinderbund Asgard, TSV Altenholz, Jugendzentrum Tümpel oder O.A.S.E) ist.

(4) Die Bewerber erklären sich in schriftlicher Form verbindlich zur Kandidatur bereit. Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen das Einverständnis ihrer gesetzlichen Vertretung in schriftlicher Form einreichen. Wird dieses Einverständnis zurückgezogen, gilt die Bewerbung als nicht zulässig.

(5) Wie die Wahl von Mitgliedern des Kinder- und Jugendbeirates organisiert wird, entscheidet die jeweilige Schule, der Verein oder Verband. Die Schulen wählen jeweils bis zu drei und die Vereine und Verbände jeweils bis zu zwei Vertreter.

Darüber hinaus darf der gewählte Kinder- und Jugendbeirat bis zu drei weitere externe Mitglieder berufen.

§ 4 Wahlzeit

(1) Der Kinder- und Jugendbeirat wird auf 2 Jahre gewählt. Der Wahltermin orientiert sich an den landesweiten Wahlen der Kinder- und Jugendvertretungen Schleswig-Holsteins. Überschreitet ein Mitglied in einem Wahlzeitraum das 23. Lebensjahr, bleibt es bis zum Ende des Wahlzeitraums Beiratsmitglied. Wer die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 3 nicht mehr erfüllt, scheidet aus dem Kinder- und Jugendbeirat aus.

(2) Der Kinder- und Jugendbeirat tritt spätestens vier Wochen nach der Wahl zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen.

(3) Der Kinder- und Jugendbeirat bleibt bis zum Zusammentritt des neugewählten Beirates tätig.

§ 5 Vorsitz

(1) Der Kinder- und Jugendbeirat wählt unter Leitung des Lebensältesten aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und anschließend unter Leitung des neu gewählten Vorsitzenden einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schriftführer sowie einen Kassenwart und deren Stellvertreter.

(2) Der Vorsitzende, der Schriftführer sowie der Kassenwart und deren Stellvertreter werden mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder (in getrennten Wahlgängen) aus ihrer Mitte gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Kandidaten eines Wahlganges mit den zweitmeisten Stimmen sind automatisch die Vertreter des jeweiligen Amtes. Jedes Mitglied kann nur ein Amt übernehmen.

(3) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates. Er stellt die Tagesordnungen auf und lädt zu den Sitzungen ein. Er bereitet Tätigkeitsberichte, Anfragen, Stellungnahmen und Anträge vor.

(4) Der Vorsitzende vertritt im Einvernehmen mit dem Beirat diesen nach außen und gegenüber der Öffentlichkeit.

(5) Für die verschiedenen Fachausschüsse der Gemeindevertretung und Projekte wird jeweils ein Vertreter des Kinder- und Jugendbeirates sowie ein Stellvertreter als Ansprechpartner bestimmt.

§ 6 Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates sind öffentlich, sofern dem nicht Gründe des Datenschutzes entgegenstehen oder Angelegenheiten aus den Sitzungen der Ausschüsse beraten werden, die dort in nichtöffentlicher Sitzung behandelt worden sind oder noch behandelt werden. Im Übrigen ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern.

(2) Die Sitzungen können auf Wunsch des Kinder- und Jugendbeirates ohne Vertreter der Verwaltung stattfinden.

(3) Der Kinder- und Jugendbeirat gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung. Soweit diese Geschäftsordnung keine Regelungen zu verfahrensrechtlichen Angelegenheiten trifft, finden die Bestimmungen der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein für die Einberufung der Sitzung, die Tagesordnung, die Teilnahme, die Beratung, die Beschlussfähigkeit, die Beschlussempfehlung und die Wahlen Anwendung.

§ 7 Haushaltsmittel

Dem Kinder- und Jugendbeirat werden für die Durchführung seiner Aufgaben und Projekte Mittel im Rahmen des Haushalts der Gemeinde als institutionelle Förderung zur Verfügung gestellt. Die Verwendung der Gelder wird jährlich nachgewiesen. Mit diesen Mitteln finanziert der Kinder- und Jugendbeirat die Kosten seines laufenden Geschäftsbetriebes. Darüber hinaus erforderliche Geldmittel beantragt er im Einzelfall bei der Gemeinde Altenholz.

§ 8 Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Gemeinde kann zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse sowie Status der Wohnung bei der Einwohnermeldebehörde erheben, speichern und verarbeiten. Die Bewerber, bei nicht Volljährigen auch deren Personensorgeberechtigte, legen hierfür eine schriftliche Einverständniserklärung vor.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Altenholz, den 27.09.2021

Ehrich

Bürgermeister