Satzung über das Anbringen von Straßenschildern und Hausnummern in der Gemeinde Altenholz

Veröffentlicht in Öffentliche Bekanntmachungen

Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit § 126 Abs. 1 des Baugesetzbuches sowie des § 47 Abs. 3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 16.06.2021 folgende Satzung erlassen:

Allein aus Gründen der Lesbarkeit wird in dieser Satzung auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter (m/w/d).

§ 1

(1) Alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb des Gemeindegebietes, die durch Beschluss der Gemeindevertretung eine Namensbezeichnung erhalten haben, werden durch weiße Straßenschilder mit schwarzer Beschriftung gekennzeichnet. Die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung der Schilder erfolgt durch die Gemeinde.
(2) Die Eigentümer, dinglich Nutzungsberechtigten und Besitzer von Grundstücken oder Baulichkeiten aller Art haben das Anbringen der Schilder an den Gebäuden oder Einfriedigungen oder das Aufstellen dazu erforderlicher Vorrichtungen auf dem Grundstück ohne Entschädigung zu dulden.

§ 2

(1) Die Gemeinde Altenholz legt für alle bebauten und bebaubaren Grundstücke eine Hausnummer fest. Sie teilt den Eigentümern bzw. dinglich Nutzungsberechtigten und Besitzern der bebauten Grundstücke die für sie geltende Hausnummer zu.
(2) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und nötigenfalls zur Erneuerung der Hausnummernschilder sind die Grundstückseigentümer bzw. dinglich Nutzungsberechtigten und Besitzer verpflichtet. Letztere sind vor den Eigentümern verpflichtet. Die Verpflichteten tragen die Kosten der Beschilderung.

§ 3

(1) Zur Ermittlung der Grundeigentümer und zur Festsetzung der Hausnummern nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten zulässig, die der Gemeinde aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 ff. BauGB sowie aus dem Grundbuch, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes bekannt geworden sind. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Hausnummerierung nach dieser Satzung weiter verarbeiten.
(2) Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Grundeigentümer und von nach Abs. 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Grundeigentümer mit den für die Hausnummerierung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum
Zwecke der Hausnummerierung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

§ 4

(1) Für die Hausnummern sind deutlich erkennbare Ziffern zu verwenden; diese sollen eine Höhe von mind. 10 cm haben und aus wetterbeständigem Material bestehen.
(2) Hausnummern müssen von der Straße bzw. dem Gehweg aus gut sichtbar angebracht werden.
(3) Befinden sich auf dem Grundstück mehrere selbständig genutzte Gebäude (Grundstücke mit Hinterlandbebauung), so sind die Hausnummernschilder an den Hauseingängen der einzelnen Gebäude und außerdem am straßenwärts gelegenen Eingang zum Grundstück anzubringen.
(4) Bei Häusergruppen und Zeilenbauten, die nur durch einen Wohnweg zu erreichen sind, kann auf Verlangen der Gemeinde außer den Grundstücksnummern an den einzelnen Häusern ein entsprechendes Sammelschild (zum Beispiel 12-28) an der Stirnseite des Hauses anzubringen sein, welches der Straße am nächsten liegt. Die Eigentümer bzw. dinglich Nutzungsberechtigten und Besitzer des Grundstücks oder der baulichen Anlage, die der öffentlichen Straße am nächsten liegt, haben das Sammelschild zu beschaffen, anzubringen, zu unterhalten, zu ersetzten oder zu beseitigen und ohne besondere Entschädigung zu dulden.
(5) Die Sicht von der Straße bzw. dem Gehweg auf die Hausnummern darf durch Bäume, Sträucher oder auf sonstige Weise nicht beeinträchtigt werden.

§ 5

Die bisherige Gestaltung der bereits vorhandenen Hausnummern bleibt unberührt. Jedoch sind die vorstehenden Bestimmungen bei der Erneuerung bzw. Neugestaltung der Hausnummern zu beachten.

§ 6

(1) Bei Nichtbeachtung der Bestimmungen dieser Satzung kann ein Zwangsgeld festgesetzt werden (§ 237 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes).
(2) Außerdem können die vorgeschriebenen Handlungen anstelle und auf Kosten des Pflichtigen durch die Gemeinde Altenholz oder durch einen Beauftragten ausgeführt werden (§238 des Landesverwaltungsgesetzes).

§ 7

Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 4 bis 6 können auf Antrag durch die Gemeinde zugelassen werden, wenn die Anwendung der Bestimmungen dieser Satzung zu einer unbilligen Härte führen würde und deren Zweck auf andere Weise erreicht werden kann.

§ 8

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in ihrer bisherigen Fassung außer Kraft.
Altenholz, 21.06.2021

Gemeinde Altenholz Der Bürgermeister gez. Ehrich

Den kompletten Satzungstext können Sie hier als PDF-Datei herunterladen: Hausnummernsatzung.pdf (150 kB)