Tannenbaumabfuhr

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Die Abfallwirtschaft Rendsburg-Eckernförde (AWR) beabsichtigt

am Dienstag, dem 24.01.2023,

eine für die Bürgerschaft kostenlose Tannenbaumabfuhr durchzuführen. Bei dieser Aktion können keine anderen Abfälle (z.B. Sperrgut, Hausmüll, Laub und ähnl. Abfälle) mitgenommen werden. Die Weihnachtsbäume werden nur auf nachfolgenden Sammelplätzen abgefahren:

Halteverbot Klausdorfer Str.

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Achtung!

1200px Zeichen 283 Absolutes Haltverbot StVO 2017.svgAufgrund der länger andauernden Sperrung der Holtenauer Hochbrücken wird derzeit insbesondere die Klausdorfer Straße als Umleitungsstrecke über die K19 genutzt. Um den Verkehrsfluss und die Verkehrssicherheit auf dieser Straße sicherzustellen, wurde ab sofort ein vorübergehendes beidseitiges Halteverbot zwischen der Kreuzung Kronsberg/Regenbrook über den Kreisel Klausdorfer Straße/Willy-Busch-Straße/Einmündung K 19 bis zur Claus-Rixen-Schule angeordnet. Alle Anliegerinnen und Anlieger werden gebeten, aufgrund der derzeitig schwierigen Verkehrssituation in Altenholz ihre Fahrzeuge auf den Grundstücken und nicht im Bereich der Klausdorfer Straße abzustellen. Falschparker können mit einem Bußgeld belegt werden.

Vielen Dank für Ihr Verständnis!

Gemeinde Altenholz
Der Bürgermeister
Haupt- und Ordnungsamt

Aufruf zur Beteiligung an der Rattenbekämpfungs-Aktion 2022

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Das Ordnungsamt ruft alle Personen mit Grundeigentum auf, sich an einer gemeinsamen, möglichst flächendeckenden Rattenbekämpfungs-Aktion vom 26.09. bis zum 09.10.2022 zu beteiligen!

Zur Durchführung von Maßnahmen sind eigenverantwortlich Personen mit Grundeigentum oder die sonstigen Grundstücksberechtigten verpflichtet, soweit ein Rattenbefall festgestellt oder vermutet wird. Die Verantwortlichkeit und die Bekämpfung dieser Schädlinge sind je nach Lage des Falles unter anderem im Infektionsschutzgesetz und der Kreisverordnung des Kreises Rendsburg-Eckernförde (Näheres zur Kreisverordnung unter www.kreis-rendsburg-eckernförde.de/kreisverwaltung/kreisrecht) ausdrücklich vorgesehen. Aber auch im Rahmen des präventiven Gesundheitsschutzes und der den oben genannten Personen obliegenden Verkehrssicherungspflicht ist eine Bekämpfung unumgänglich.