Widmung von öffentlichen Straßen

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SchulkoppelDie Gemeinde Altenholz, als Trägerin der Straßenbaulast, widmet hiermit gemäß § 6 StrWG folgende Straßen dem öffentlichen Verkehr:

Schulkoppel, Hinterm Teich und Eckkoppel (Gemarkung Friedrichshof, Flur 3, Flurstück 141).

Die Einstufung der Straßen erfolgt gemäß § 3 Abs.1 Nr. 3. a) StrWG als Ortsstraßen (Gemeindestraßen). Eine Beschränkung auf bestimmte Benutzungsarten wird nicht verfügt.

Die Flächen befinden sich im Eigentum der Gemeinde Altenholz und sind in der beigefügten Karte farblich hervorgehoben.

Die öffentliche Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung erfolgt gem. § 15 Abs. 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Altenholz und gilt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Gegen diese Widmungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Bürgermeister der Gemeinde Altenholz, Allensteiner Weg 2-4, 24161 Altenholz, einzulegen.

Altenholz, den 2. Januar 2018

Unterschrift Ehrich Siegel
gez. Ehrich Siegel

Bekanntmachung von Aufstellungsbeschlüssen

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Bekanntmachung der Aufstellungsbeschlüsse im Verfahren zur Aufstellung der 31. Änderung des Flächennutzungsplanes und zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 41 der Gemeinde Altenholz im Parallelverfahren für das Gebiet in der Flur 3 der Gemarkung Klausdorf, begrenzt im Norden durch die Straße Postkamp – L 254 (zugleich nördliche Flurstücksgrenzen der Flurstücke 7/8 und 7/13), im Nordosten und Osten durch die Bebauung „Kapenhof" und „Freesenberg" (zugleich südliche Flurstücksgrenze des Flurstücks 244 sowie östliche Flurstücksgrenzen der Flurstücke 2/30, 2/32, 17/21 und 23/1), im Süden durch die nördliche Flurstücksgrenze des Flurstücks 24/3 sowie im Westen durch die westliche Flurstücksgrenze des Flurstücks 23/1 in Verlängerung bis zur Straße Postkamp – L 254

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Altenholz hat in ihrer Sitzung am 13. Dezember 2017 beschlossen, die 31. Änderung des Flächennutzungsplanes und den Bebauungsplan Nr. 41 für das Gebiet in der Flur 3 der Gemarkung Klausdorf, begrenzt im Norden durch die Straße Postkamp – L 254 (zugleich nördliche Flurstücksgrenzen der Flurstücke 7/8 und 7/13, im Nordosten und Osten durch die Bebauung „Kapenhof" und „Freesenberg" (zugleich südliche Flurstücksgrenze des Flurstücks 244 sowie östliche Flurstücksgrenzen der Flurstücke 2/30, 2/32, 17/21 und 23/1), im Süden durch die nördliche Flurstücksgrenze des Flurstücks 24/3 sowie im Westen durch die westliche Flurstücksgrenze des Flurstücks 23/1 in Verlängerung bis zur Straße Postkamp – L 254 aufzustellen.

Planungsziel:

Als Planungsziel setzt die Gemeinde die Entwicklung eines Neubaugebietes fest, welches sich nach ersten Gesprächen voraussichtlich auf ein allgemeines Wohngebiet beschränken wird. Das Maß der Bebauung wird im Weiteren mit dem Investor abgestimmt und soll nach Vorstellung der Gemeinde ein breit gefächertes Angebot sowohl an Einfamilienhäusern wie auch Geschosswohnungsbau mit evtl. Flächen für den sozialen Wohnungsbau oder speziell seniorengerechtes Wohnen bieten.

Bekanntmachung der 13. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde Altenholz

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Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung des Landes Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 140), des § 45 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 999) sowie der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 269) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 13. Dezember 2017 folgende Satzung erlassen:

1. Änderungssatzung der Satzung der Gemeinde Altenholz über die Erhebung von Benutzungsgebühren bei Vergabe von Räumlichkeiten des Gemeindezentrums Altenholz (Benutzungsgebührensatzung)

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Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBI. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14.03.2017 (GVOBI. Schl.-H. S. 140), wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 11.10.2017 folgende 1. Änderungssatzung der Satzung der Gemeinde Altenholz über die Erhebung von Benutzungsgebühren bei der Vergabe von Räumlichkeiten des Gemeindezentrums Altenholz (Benutzungsgebührensatzung) erlassen: