Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des vereinfachten Vermerks zur Überprüfung des Lärmaktionsplanes nach § 47 d Abs. 3 BImSchG für die Gemeinde Altenholz

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Der von dem Ausschuss für Umwelt und Liegenschaften in der Sitzung am 13.11.2018 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Vermerk zur vereinfachten Überprüfung des Lärmaktionsplanes für die Gemeinde Altenholz liegt vom 1.2.2019 bis 28.2.2019 im Rathaus der Gemeinde Altenholz, Bau- und Ordnungsamt, Allensteiner Weg 2-4, 24161 Altenholz , Zimmer 214, an folgenden Tagen

Montag

8.00 – 15.00

Dienstag

8.00 – 15.00

Mittwoch

geschlossen

Donnerstag

8.00 – 15.00

Freitag

8.00 – 12.00

öffentlich aus.

Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planunterlagen einsehen sowie Stellungnahmen hierzu schriftlich abgeben. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Lärmaktionsplan unberücksichtigt bleiben.

Gemeinde Altenholz
Der Bürgermeister
Bau- und Ordnungsamt

Öffentlicher Bewerbungsaufruf zur Wahl einer Schiedsfrau/eines Schiedsmannes und der Stellvertretung für den Schiedsamtsbezirk der Gemeinde Altenholz zum 1.4.2019

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Aufgabe der Schiedsfrau/des Schiedsmannes ist es, bei Bedarf Rat zu geben und Konflikte zwischen den Bürgerinnen und Bürgern zu schlichten, beispielsweise bei Nachbarschaftsstreitigkeiten. Der jetzige Amtsinhaber stellt sich zur Wiederwahl. Die Stellvertretung ist neu zu besetzen. Die Wahl erfolgt gemäß Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO) vom 10.4.1991 durch die Gemeindevertretung. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre.

Das Schiedsamt können Personen bekleiden, die nach ihrer Persönlichkeit und Fähigkeit für das Amt geeignet sind.

Für die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Schiedsamt sind juristische Vorkenntnisse nicht erforderlich. Vorteilhaft wäre allerdings

  • eine Neigung zur Bearbeitung juristischer Angelegenheiten,
  • die Bereitschaft zur Teilnahme an Fortbildungslehrgängen,
  • die Fähigkeit sowie der Wille, streitenden Personen in vermögensrechtlichen oder nachbarrechtlichen Angelegenheiten Wege zur außergerichtlichen Klärung von Konflikten aufzuzeigen und zu ebnen.

Wünschenswert wären darüber hinaus Kenntnisse in der Bedienung der Office-Programme. Das Schiedsamt kann gemäß § 2 Abs. 2 SchO nicht bekleiden, wer

  • die Fähigkeit zum Bekleiden öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
  • unter Betreuung steht.

Das Amt soll gemäß § 2 Abs. 3 Schiedsordnung in der Regel nicht bekleiden, wer

  • das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat,
  • nicht im Schiedsamtsbezirk (Gemeinde Altenholz) seinen Wohnsitz hat,
  • durch sonstige, nicht unter Abs. 2 Nr. 2 SchO fallende gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

Wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und an einer Tätigkeit als Schiedsfrau/Schiedsmann bzw. der Stellvertretung interessiert ist, möge sich bitte schriftlich mit Lebenslauf bei der Gemeinde Altenholz, Allensteiner Weg 2-4, 24161 Altenholz bis zum 28.2.2019 bewerben. Bitte geben Sie in Ihrer Bewerbung an, ob Sie zur Übernahme einer Tätigkeit als Schiedsfrau/Schiedsmann oder als Stellvertretung gleichermaßen bereit sind. Auskünfte erteilt Frau Gottschalk, Telefon: 0431 / 32 01 -420.

Gemeinde Altenholz
Der Bürgermeister
Bau- und Ordnungsamt

 

8. Änderung der Satzung der Gemeinde Altenholz über die Entschädigung von Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern (Entschädigungssatzung)

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Aufgrund des § 4 in Verbindung mit § 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 19.9.2018 folgende 8. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Altenholz über die Entschädigung von Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern erlassen:

Bekanntmachung des Beschlusses über die 1. vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplanes Nr. 36 der Gemeinde Altenholz

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B36 1 Lageplan

Bekanntmachung des Beschlusses über die 1. vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplanes Nr. 36 der Gemeinde Altenholz für das Gebiet nördlich des „Nord-Ostsee-Kanals", westlich der Gemeindegrenze mit den Straßen „Knooper Landstraße", „Friedrich-Voß-Ufer" und „Hoheneck" für den Bereich der „Villa Hoheneck" im Verfahren nach § 13a BauGB

Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 21.3.2018 die 1. vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplanes Nr. 36 der Gemeinde Altenholz für das Gebiet nördlich des „Nord-Ostsee-Kanals", westlich der Gemeindegrenze mit den Straßen „Knooper Landstraße", „Friedrich-Voß-Ufer" und „Hoheneck" für den Bereich der „Villa Hoheneck", bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) im Verfahren nach § 13a BauGB als Satzung beschlossen.

Dies wird hiermit bekannt gemacht.