Widmung von öffentlichen Flächen
Die Gemeinde Altenholz, als Trägerin der Straßenbaulast, widmet hiermit gemäß § 6 StrWG folgende Fläche dem öffentlichen Verkehr:
Harmspark (Gemarkung Stift, Flur 3, Flurstück 34/73).
Die Gemeinde Altenholz, als Trägerin der Straßenbaulast, widmet hiermit gemäß § 6 StrWG folgende Fläche dem öffentlichen Verkehr:
Harmspark (Gemarkung Stift, Flur 3, Flurstück 34/73).
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Altenholz hat in ihrer Sitzung am 13.12.2017 folgende Einziehung beschlossen:
Einziehung des Flurstückes 15/255 und einer Teilfläche des Flurstückes 63/53, Flur 3, Gemarkung Stift, ehemals zur Durchführung des Wochenmarktes genutzt (siehe folgender Lageplan).
Bekanntmachung der Aufstellungsbeschlüsse im Verfahren zur Aufstellung der 31. Änderung des Flächennutzungsplanes und zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 41 der Gemeinde Altenholz im Parallelverfahren für das Gebiet in der Flur 3 der Gemarkung Klausdorf, begrenzt im Norden durch die Straße Postkamp – L 254 (zugleich nördliche Flurstücksgrenzen der Flurstücke 7/8 und 7/13), im Nordosten und Osten durch die Bebauung „Kapenhof" und „Freesenberg" (zugleich südliche Flurstücksgrenze des Flurstücks 244 sowie östliche Flurstücksgrenzen der Flurstücke 2/30, 2/32, 17/21 und 23/1), im Süden durch die nördliche Flurstücksgrenze des Flurstücks 24/3 sowie im Westen durch die westliche Flurstücksgrenze des Flurstücks 23/1 in Verlängerung bis zur Straße Postkamp – L 254
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Altenholz hat in ihrer Sitzung am 13. Dezember 2017 beschlossen, die 31. Änderung des Flächennutzungsplanes und den Bebauungsplan Nr. 41 für das Gebiet in der Flur 3 der Gemarkung Klausdorf, begrenzt im Norden durch die Straße Postkamp – L 254 (zugleich nördliche Flurstücksgrenzen der Flurstücke 7/8 und 7/13, im Nordosten und Osten durch die Bebauung „Kapenhof" und „Freesenberg" (zugleich südliche Flurstücksgrenze des Flurstücks 244 sowie östliche Flurstücksgrenzen der Flurstücke 2/30, 2/32, 17/21 und 23/1), im Süden durch die nördliche Flurstücksgrenze des Flurstücks 24/3 sowie im Westen durch die westliche Flurstücksgrenze des Flurstücks 23/1 in Verlängerung bis zur Straße Postkamp – L 254 aufzustellen.
Planungsziel:
Als Planungsziel setzt die Gemeinde die Entwicklung eines Neubaugebietes fest, welches sich nach ersten Gesprächen voraussichtlich auf ein allgemeines Wohngebiet beschränken wird. Das Maß der Bebauung wird im Weiteren mit dem Investor abgestimmt und soll nach Vorstellung der Gemeinde ein breit gefächertes Angebot sowohl an Einfamilienhäusern wie auch Geschosswohnungsbau mit evtl. Flächen für den sozialen Wohnungsbau oder speziell seniorengerechtes Wohnen bieten.
Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung des Landes Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 140), des § 45 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 999) sowie der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 269) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 13. Dezember 2017 folgende Satzung erlassen:
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBI. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14.03.2017 (GVOBI. Schl.-H. S. 140), wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 11.10.2017 folgende 1. Änderungssatzung der Satzung der Gemeinde Altenholz über die Erhebung von Benutzungsgebühren bei der Vergabe von Räumlichkeiten des Gemeindezentrums Altenholz (Benutzungsgebührensatzung) erlassen:
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 14. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 140), und der §§ 1, 6, 8, 9 und 9a des Kommunalabgabengesetzes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 269), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Altenholz vom 13. Dezember 2017 folgende 8. Änderungssatzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale und dezentrale Abwasserbeseitigung und die Erhebung von Kostenerstattungen für die Herstellung, Veränderung und Beseitigung von Grundstücksanschlüssen der Gemeinde Altenholz erlassen: