8. Änderung der Satzung der Gemeinde Altenholz über die Entschädigung von Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern (Entschädigungssatzung)

Veröffentlicht in Öffentliche Bekanntmachungen

Aufgrund des § 4 in Verbindung mit § 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 19.9.2018 folgende 8. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Altenholz über die Entschädigung von Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern erlassen:

Artikel 1

1.

§ 1 wird wie folgt neu gefasst:

§ 1 Aufwandsentschädigung

(1) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 100 % des Höchstsatzes der Landesverordnung über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung – EntschVO). Die ersten und zweiten Stellvertretungen der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Diese beträgt bei ersten Stellvertretenden monatlich 50 % des Höchstsatzes für die Bürgervorsteherin oder den Bürgervorsteher und bei zweiten Stellvertretenden monatlich 25 % dieses Höchstsatzes.

(2) Die ersten, zweiten und dritten Stellvertretungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Diese beträgt bei ersten Stellvertretenden monatlich 80 % des Höchstsatzes für die Bürgervorsteherin oder den Bürgervorsteher, bei zweiten Stellvertretenden monatlich 40 % dieses Höchstsatzes und bei dritten Stellvertretenden monatlich 20 % dieses Höchstsatzes.

(3) Fraktionsvorsitzende sowie deren erste Stellvertretende erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Sie beträgt bei Fraktionsvorsitzenden monatlich 60 % des Höchstsatzes für die Bürgervorsteherin oder den Bürgervorsteher und für die ersten stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden monatlich 30 % dieses Höchstsatzes.

(4) Die oder der Vorsitzende des Seniorenbeirats sowie des Kinder- und Jugendbeirats der Gemeinde Altenholz erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in der Höhe von 15 % des Höchstsatzes für die Bürgervorsteherin oder den Bürgervorsteher.

2.

§ 2 Absatz 9 wird wie folgt geändert:

An die Wehrführungen und stellvertretenden Wehrführungen der Freiwilligen Feuerwehr Altenholz werden monatliche Aufwandsentschädigungen, Auslagenpauschalen sowie Reinigungspauschalen für Dienstkleidung in Höhe der Höchstsätze nach der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführerinnen und Wehrführer und der stellvertretenden Wehrführerinnen und Wehrführer der freiwilligen Feuerwehren (Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren – EntschVO-fF) geleistet, und zwar an:

  1. die Gemeindewehrführerin oder den Gemeindewehrführer,
  2. die Ortswehrführerin oder den Ortswehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Altenholz,
  3. die Ortswehrführerin oder den Ortswehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Knoop,
  4. an die Jugendfeuerwehrwartin oder den Jugendfeuerwehrwart der Jugendfeuerwehr Altenholz.

Die Stellvertretungen der Wehrführungen erhalten als Aufwandsentschädigungen und Reinigungspauschalen für Dienstkleidung 75 % der Entschädigung, die an die Inhaber der Ämter nach den Buchst. a) – d) geleistet werden.

Die Atemschutzgerätewarte der Freiwilligen Feuerwehr Altenholz erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung i.H.v. 27,50 Euro.

Der ehrenamtliche Gerätewart der Freiwilligen Feuerwehr Altenholz erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 67 Euro.

3.

§ 2 Absatz 10 wird wie folgt geändert:

Die aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Altenholz und Knoop erhalten nach der Richtlinie über die Entschädigung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren eine pauschale Aufwandsentschädigung für jeden Einsatz, an dem diese beteiligt waren. Diese richtet sich nach der Dauer des Einsatzes und wird wie folgt aufgegliedert:

- bis zu vier Stunden 5 Euro,

- ab vier bis acht Stunden 6 Euro,

- ab acht bis elf Stunden 13 Euro,

- ab 11 bis 14 Stunden 14 Euro,

- über 14 Stunden 22 Euro,

- für 24 Stunden 36 Euro.

4.

§ 3 wird wie folgt neu gefasst:

§ 3 Sitzungsgeld

(1) Die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter sowie die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Ausschüsse, die nicht der Gemeindevertretung angehören, erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung, der Ausschüsse, zu denen sie stimmberechtigt anwesend sind, der Fraktionen sowie für sonstige durch den Hauptausschuss bestimmte Tätigkeiten für die Gemeinde ein Sitzungsgeld in Höhe von 100 % des in der Entschädigungsverordnung festgeschriebenen Höchstsatzes eines Sitzungsgeldes.

Die in den Zweckverband Entwicklungsgemeinschaft Altenholz-Dänischenhagen-Kiel und in den Zweckverband Bauhof Altenholz-Dänischenhagen entsandten Vertreter der Gemeinde Altenholz erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 100 % des nach der Entschädigungsverordnung festgeschriebenen Höchstsatzes eines Sitzungsgeldes. Das gleiche gilt für die in Verbände und Beiräte sowie Kuratorien der Kindertagesstätten entsandten Vertreter.

(2) Ausschussvorsitzende und bei Verhinderung von Ausschussvorsitzenden deren Vertreterinnen bzw. Vertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung zusätzlich für jede von ihnen geleitete Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 100 % des nach der Entschädigungsverordnung festgesetzten Höchstbetrages eines Sitzungsgeldes.

(3) Mitglieder der Beiräte nach § 47d GO, die vom jeweiligen Beirat zur Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und/oder ihrer Ausschüsse bestimmt worden sind, oder deren Vertreter, erhalten ein Sitzungsgeld je Sitzung, an der sie teilgenommen haben, in Höhe von 100 % des in der Entschädigungsverordnung festgesetzten Höchstbetrages für das Sitzungsgeld.

Stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse ohne Stimmrecht - ausgenommen Fraktionsvorsitzende und stellvertretende Fraktionsvorsitzende - erhalten je Sitzung, an der sie teilgenommen haben ein, ein Sitzungsgeld in Höhe von 66 % des in der Entschädigungsverordnung festgesetzten Höchstbetrages für das Sitzungsgeld.

(4) Die für Sitzungsgeld festgesetzten Sätze gelten grundsätzlich für eine Sitzung. Finden an einem Tag bei derselben kommunalen Körperschaft mehrere Sitzungen statt, darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden. Für eine Sitzung, die nicht am selben Tage beendet wird, dürfen bis zu zwei Sitzungsgelder gezahlt werden, wenn die Sitzung insgesamt mindestens acht Stunden gedauert hat.

5.

§ 5 wird wie folgt neu gefasst:

§ 5 Ersatz von Auslagen bei Nutzung des Ratsinformationssystems

Mitglieder der Gemeindevertretung sowie bürgerliche Ausschussmitglieder und Mitglieder der Beiräte und ihre Vertretungen, die ihre Sitzungsunterlagen ausschließlich über das Ratsinformationssystem erhalten und dazu eigene informationstechnische Systeme nutzen, erhalten zur Abgeltung der insoweit entstehenden Kosten eine monatliche Pauschale in Höhe von 66 % des in der Entschädigungsverordnung festgesetzten Höchstbetrages für das Sitzungsgeld.

Artikel 2

Die Änderungen des § 2 der Änderungssatzung treten rückwirkend zum 1.1.2018 in Kraft.

Die Änderungen der §§ 1,3 und 5 treten zum 1.10.2018 in Kraft.

Altenholz, den 21.9.2018

Ehrich
Bürgermeister