Gemeinsame Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Gemeinde- und Kreiswahlen

Veröffentlicht in Kommunalwahl 2018

Gemeinsame Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Gemeinde- und Kreiswahlen am 6. Mai 2018 in der Gemeinde Altenholz

1.

Die Wählerverzeichnisse der Gemeinde Altenholz für die Gemeinde- und Kreiswahlen werden in der Zeit vom 16. bis 20. April 2018 während der Dienststunden im Rathaus in 24161 Altenholz, Allensteiner Weg 2 - 4, Bürgerbüro, für Wahlberechtigte zur Einsicht bereit gehalten. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes besteht.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

   

2.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist, spätestens am 20. April 2018 bis 12.00 Uhr, bei dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde Altenholz in 24161 Altenholz, Allensteiner Weg 2 - 4, Zimmer 111, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.

   

3.

Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 15. April 2018 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen; sonst läuft sie oder er Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.

   

4.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt ist,

durch Stimmabgabe in dem Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
durch Briefwahl

teilnehmen.

   

5.

Einen Wahlschein erhält auf Antrag

 

5.1

eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist,

 

5.2

eine wahlberechtigte Person, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist,

   

a)

wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,

   

b)

wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist oder

   

c)

wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Gemeindewahlleiter bekannt geworden ist.

       
 

Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Wahlscheine bis zum 4. Mai 2018, 12.00 Uhr, bei dem zuständigen Gemeindewahlleiter schriftlich, mündlich (nicht telefonisch) oder in elektronisch dokumentierbarer Form beantragen. Die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt.

Nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 5.2 Buchst. a) bis c) angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragen. Das gleiche gilt, wenn eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, wegen plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen.

Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss versichern, dass ein Grund für die Ausstellung eines Wahlscheins gegeben ist.

       

6.

Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass die wahlberechtigte Person vor einem Wahlvorstand ihres Wahlkreises wählen will, so erhält sie mit dem Wahlschein zugleich

die amtlichen Stimmzettel,
einen amtlichen blauen Wahlumschlag,
einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift des Gemeindewahlleiters und
ein Merkblatt für die Briefwahl.

 

Einer anderen als der wahlberechtigten Person persönlich dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn der von der wahlberechtigten Person unterschriebene Wahlscheinantrag oder eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung des Wahlscheins oder eine schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen vorgelegt wird.

Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Gemeindewahlleiter absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen kann. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle des Gemeindewahlleiters abgegeben werden. Wer erst am Wahltag den Wahlbrief abgeben will, muss dafür sorgen, dass dieser bis 18.00 Uhr dem Wahlvorstand des auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlbezirks zugeht.

Altenholz, 23. März 2018

Gemeinde Altenholz
Der Bürgermeister als Gemeindewahlleiter
Ehrich