Satzung über die Verleihung der Ehrenmedaille der Gemeinde Altenholz

Veröffentlicht in Öffentliche Bekanntmachungen

Aufgrund des § 4 in Verbindung mit § 28 Nr. 2 und Nr. 8 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl. – H. S. 57) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14.3.2017 (GVOBI. Schl.-H. S. 140) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 13. Dezember 2017 folgende Satzung zur Ehrung von Bürgerinnen und Bürgern mit der Ehrenmedaille erlassen:

§ 1

(1) Die Gemeinde Altenholz kann Einzelpersonen für ihre ehrenamtliche Tätigkeit auszeichnen.

(2) Die Auszeichnung erfolgt mit der Verleihung der Ehrenmedaille.

(3) Für die Verleihung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Sie kann an Bürgerinnen und Bürger erfolgen, die mindestens 5 Jahre eine ehrenamtliche Tätigkeit zum Wohle der Gemeinde Altenholz und ihrer Bevölkerung ausgeübt haben. Sie kann auch solchen Persönlichkeiten verliehen werden, die zwar auswärts wohnen, ihre ehrenamtliche Tätigkeit jedoch in der Gemeinde Altenholz erbracht haben, oder die zwar in der Gemeinde Altenholz wohnen, ihre ehrenamtliche Tätigkeit jedoch außerhalb der Gemeinde erbracht haben.

(4) Kommunalpolitiker sollten ihre Aktivitäten bereits abgeschlossen haben.

(5) Die Ehrenmedaille kann nur lebenden Personen verliehen werden und ist nicht übertragbar.

§ 2

(1) Die ehrenamtliche Tätigkeit muss in einer selbstständigen Leistung bestehen; die bloße Mitgliedschaft in Vereinigungen oder Organisationen reicht nicht aus.
Als selbstständige Leistungen können sowohl die Wahrnehmung von Funktionen für Vereinigungen oder Organisationen, soweit sie mit aktiver Tätigkeit verbunden sind, als auch für Dritte außerhalb von Vereinigungen oder Organisationen geleistete Tätigkeiten in Betracht kommen.

(2) Es kommen alle Bereiche in Betracht, in denen ehrenamtliche Tätigkeit geleistet wird.

§ 3

(1) Die Ehrung findet durch die Übergabe der Ehrenmedaille sowie der Ehrenurkunde statt. Sie findet in feierlicher Form im Rahmen des Jahresempfanges der Gemeinde Altenholz oder in einer anderen geeigneten öffentlichen Veranstaltung der Gemeinde statt.

(2) Die Ehrenmedaille ist aus Messing und hat einen Durchmesser von 50 mm. Sie trägt das Wappen der Gemeinde Altenholz sowie eine Widmung und den Namen der ausgezeichneten Person.

(3) Die Urkunde wird von der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher sowie der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Gemeinde unterzeichnet.

§ 4

(1) Über die Verleihung der Ehrenmedaille entscheidet der Ausschuss für Schule, Sport und Kultur der Gemeinde Altenholz.

(2) Vorschläge zu Personen, die für eine Ehrung in Betracht kommen, können von allen Bürgerinnen und Bürgern sowie Vereinen, Verbänden und Institutionen bei der Gemeinde eingereicht werden. Dabei ist der Nachweis zu erbringen, dass die vorgeschlagene Person die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 und § 2 der Satzung erfüllt.

(3) Die Vorschlagenden sind über die Entscheidung des Ausschusses für Schule, Sport und Kultur zu informieren. Im Falle einer Auszeichnung sind sie zur Ehrung einzuladen.

(4) Die Zahl der Personen, die jährlich ausgezeichnet wird, wird ausdrücklich nicht begrenzt.

§ 5

Die für eine Auszeichnung vorgesehenen Personen können die Auszeichnung ablehnen.

§ 6

(1) Der Ausschuss für Schule, Sport und Kultur kann die Ehrung entziehen, wenn die oder der Geehrte sich der Auszeichnung als nicht würdig erweist. Dies ist der Fall, wenn ein Verstoß gegen die demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätze bekannt wird.

(2) Im Falle der Aberkennung ist die Ehrenmedaille zurückzufordern.

§ 7

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Altenholz, 26. Januar 2018

Ehrich
Bürgermeister