Widmung von öffentlichen Flächen

Veröffentlicht in Öffentliche Bekanntmachungen

Die Gemeinde Altenholz, als Trägerin der Straßenbaulast, widmet hiermit gemäß § 6 StrWG folgende Fläche dem öffentlichen Verkehr:

Harmspark (Gemarkung Stift, Flur 3, Flurstück 34/73).

Harmspark

Die Einstufung der Fläche erfolgt gemäß § 3 Abs.1 Nr. 4. c) StrWG als sonstige Straße. Eine Beschränkung auf bestimmte Benutzungsarten wird nicht verfügt. Die Fläche befindet sich im Privateigentum und ist in der beigefügten Karte optisch hervorgehoben.

Die öffentliche Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung erfolgt gem. § 15 Abs. 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Altenholz und gilt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Gegen diese Widmungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Bürgermeister der Gemeinde Altenholz, Allensteiner Weg 2-4, 24161 Altenholz, einzulegen.

Altenholz, den 2. Januar 2018

Unterschrift Ehrich Siegel
gez. Ehrich Siegel