Freie Sicht nach allen Seiten: Das Ordnungsamt bittet um Ihre Mithilfe

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Bei dem Ordnungsamt eingehende Hinweise und Beschwerden sowie durchgeführte Ortsbesichtigungen zeigen, dass an Kreuzungen, Einmündungen sowie Fuß- und Radwegen immer wieder Behinderungen durch überhängende Äste oder zu breit und zu hoch wachsende Hecken bestehen.

Dann kann es nur heißen: „Bitte zurückschneiden!"

Bitte prüfen Sie auch, ob Straßenlampen an der Grundstücksgrenze oder Schilder zugewachsen sind und deren Freischneiden erforderlich ist.

Bedenken Sie: Durch das Zuwachsen von Straßenlampen oder Schildern wird die Verkehrssicherheit beeinträchtigt und die Orientierung erschwert.

Moos und nasses Laub auf den Gehwegen führt zu erhöhter Rutschgefahr. Hier sind die Anlieger aufgefordert, im Zuge der Straßenreinigung für ein sicheres und gefahrloses Begehen der anliegenden Fußwege zu sorgen.

Nach § 33 Abs. 3 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Schleswig-Holstein dürfen Anpflanzungen aller Art sowie Zäune, Stapel, Haufen und andere mit einem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nicht angelegt werden, wenn sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können. Sind solche Anpflanzungen bzw. Hindernisse bereits vorhanden, haben die Eigentümer und Besitzer deren Beseitigung zu dulden, wenn sie diese nicht selbst beseitigen.

Um Gefahrensituationen von vorherein zu vermeiden und allen Beteiligten zusätzlichen Aufwand zu ersparen, bitte ich Sie, folgende Hinweise zu beachten:

  1. Beachten Sie schon vor dem Pflanzen, welches Ausmaß Sträucher, Bäume und Hecken schon nach wenigen Jahren annehmen können. Entscheiden Sie sich für schwach wachsende Pflanzen oder halten Sie ausreichend Abstand zur Grundstücksgrenze.
  2. Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume an Straßen, Wegen und Gehwegen rechtzeitig so weit zurück, dass Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer den ihnen zugedachten Verkehrsraum auch ohne Gefahren nutzen können. Beachten Sie auch das sog. ″Lichtraumprofil″, welches von allen Grundstückseigentümern einzuhalten ist, deren Grundstücke an öffentliche Straßen sowie Geh- und Radwege angrenzen: Der Pflanzenwuchs sollte bis zu einer Höhe von 2,30 Metern nicht über den Gehweg ragen (bei Radwegen ist eine Höhe von 2,50 Metern einzuhalten). Grenzt das Grundstück direkt an eine öffentliche Straße, dürfen die Pflanzen bis zu einer Höhe von 4 Metern nicht in die Straße hineinragen. Über die gesamte Fahrbahn muss ein Lichtraum von 4,5 Metern frei bleiben.
  3. Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume in Bereichen von Straßenein-mündungen und Kreuzungen so weit zurück, dass Sichtbehinderungen und Verkehrsgefährdungen ausgeschlossen sind. Die Höhe der Anpflanzungen darf in den Sichtdreiecken 0,70 m nicht überschreiten. Achten Sie darauf, dass die Anpflanzungen nicht über die Grundstücksgrenze hinausragen.
  4. Schneiden Sie auch Hecken, Sträucher und Bäume im Bereich von Straßen-lampen und Schildern so weit zurück, dass die Lampen ihre Beleuchtungsfunktion erfüllen und die Schilder mühelos gelesen werden können. Besonders die Straßenlampen sind ein wesentlicher Bestandteil der Verkehrssicherheit. Deren einwandfreie Funktion soll auch Sie in der Dunkelheit vor möglichen Gefahren schützen.
  5. Als Eigentümer bzw. Besitzer eines Grundstücks, das im Kreuzungsbereich von Straßen liegt, achten Sie bitte darauf, dass das Sichtdreieck freigehalten wird.

Nehmen Sie auf Ihre Mitmenschen Rücksicht und beachten Sie diese Hinweise. Bedenken Sie bitte auch, dass Sie als Grundstückseigentümer bzw. – besitzer verkehrssicherungspflichtig sind und im Schadensfall mit erheblichen Schadensersatzansprüchen konfrontiert werden können.

Danke für Ihre Unterstützung.

Bei Fragen wenden Sie sich gerne telefonisch an die Nummer: 0431/3201-416 bzw. -417.

Der Bürgermeister
Gemeinde Altenholz
Bau – und Ordnungsamt