Bekanntmachung der Aufstellung sowie der öffentlichen Auslegung des Entwurfs der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 34 der Gemeinde Altenholz im Verfahren nach § 13 a BauGB, Kreis Rendsburg-Eckernförde, nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Veröffentlicht in Öffentliche Bekanntmachungen

Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 14. Dezember 2016 die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 34 der Gemeinde Altenholz für das Gebiet östlich der Bebauung „Klausdorfer Straße" (K 19), südlich „Uhlenhorster Weg" (L 254), westlich und nördlich „Erdbeerfeld" im Verfahren nach § 13 a BauGB beschlossen.


Planungsziel ist die Erweiterung der bestehenden Einzelhandelsbetriebe unter der Voraussetzung der Errichtung eines neuen Frischemarktes am Standort der ehemaligen Stifter Ladenzeile.
Von einer Umweltprüfung wird abgesehen. Auf die frühzeitige Öffentlichkeitbeteiligung wird verzichtet; der Öffentlichkeit wurde im Rahmen der am 7.12.2016 durchgeführten Einwohnerversammlung Gelegenheit gegeben, sich über die Ziele und Zwecke der Planung zu informieren.
Der von der Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 14. Dezember 2016 ebenfalls gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 34 der Gemeinde Altenholz für das Gebiet östlich der Bebauung „Klausdorfer Straße" (K 19), südlich „Uhlenhorster Weg" (L 254), westlich und nördlich „Erdbeerfeld" im Verfahren nach § 13 a BauGB und die Begründung liegen

vom 2. Januar 2017 bis 3. Februar 2017

in der Gemeindeverwaltung Altenholz, Allensteiner Weg 2 – 4, 24161 Altenholz, Zimmer 213, während folgender Zeiten:

Mo., Di. und Do. von 8.00 Uhr – 15.00 Uhr und Fr. v. 8.00 Uhr – 12.00 Uhr

öffentlich aus.

Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planungsunterlagen einsehen sowie Stellungnahmen hierzu schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgeben. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplanes unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Änderung des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Einwendungen, die im Rahmen der Auslegung des Entwurfs der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 34 der Gemeinde Altenholz, Kreis Rendsburg Eckernförde nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten fristgerecht geltend gemacht werden können, machen einen Normenkontrollantrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig.

Lageplan – Darstellung des PlangeltungsbereichsEntwurfsauslegung

 

 

 

 

 

 

 

 

Altenholz, den 15. Dezember 2016

Ehrich
Bürgermeister