Entgeltordnung für die Offenen Ganztagsangebote an der Gemeinschaftsschule Altenholz und am Gymnasium Altenholz (Offene Ganztagsschulen)

Veröffentlicht in Öffentliche Bekanntmachungen

Entgeltordnung für die Offenen Ganztagsangebote an der Gemeinschaftsschule Altenholz und am Gymnasium Altenholz (Offene Ganztagsschulen)

§ 1
Allgemeines

Für die Inanspruchnahme der Offenen Ganztagsangebote werden Entgelte erhoben. Sie dienen der teilweisen Deckung der laufenden Betriebs- und Personalkosten mit Ausnahme der Mittagsverpflegung sowie ggf. der Kosten für Materialien, die in Kursen verarbeitet werden.

§ 2
Höhe des Entgelts

(1) Für die Inanspruchnahme der Offenen Ganztagsangebote ist für jeden angemeldeten Tag pro Woche ein Entgelt von 3,00 € zu zahlen. Wird nur die Hausaufgabenbetreuung oder nur ein Angebot in Anspruch genommen, ist für jeden angemeldeten Tag pro Woche ein Entgelt von 1,50 € zu zahlen.

(2) In sozialen Härtefällen kann der Bürgermeister Ermäßigungen von dem nach Abs. 1 zu zahlenden Entgelt gewähren.

(3) Die Kosten für Materialien, die in den Kursen verarbeitet werden sind in tatsächlicher Höhe zusätzlich zu den Entgelten nach Abs. 1 zu erstatten und direkt an den Kursleiter zu zahlen.

§ 3
Entstehung und Fälligkeit des Entgelts

(1) Mit der Anmeldung für die Offenen Ganztagsangebote entsteht die Pflicht zur Zahlung eines Entgelts.

(2) Der Halbjahresbetrag, der je nach Anzahl der Schulwochen im Schulhalbjahr und Anzahl der Tage pro Woche, für die eine Teilnahme am Ganztagsangebot angemeldet worden ist, ermittelt wird, ist in einer Summe innerhalb der ersten vier Wochen des Schulhalbjahres im Voraus zu zahlen. Auf Antrag ist die Zahlung in zwei gleich großen Teilbeträgen möglich. In diesem Fall ist der zweite Teilbetrag für das 1. Schulhalbjahr am 1. November des Jahres und für das 2. Schulhalbjahr am 1. April des Jahres fällig.

§ 4
Ende der Zahlungspflicht

(1) Bei einer Abmeldung endet die Zahlungspflicht ab dem Zeitpunkt, ab dem die Abmeldung anerkannt wird. Zu viel gezahltes Entgelt wird erstattet. Das gleiche gilt analog bei einem Ausschluss gem. § 3 der Grundsätze für die Nutzung der Offenen Ganztagsangebote an der Gemeinschaftsschule Altenholz und am Gymnasium Altenholz.

§ 5
Zahlungspflichtiger

Die Personensorgeberechtigten, die die Schülerin/den Schüler für das Offene Ganztagsangebot angemeldet haben, sind zur Zahlung des Entgelts verpflichtet. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner. Die Beitreibung von Forderungen erfolgt im Verwaltungswege.

§ 6
Datenverarbeitung

Die Gemeinde als Träger des Offenen Ganztagsangebotes ist berechtigt, die notwendigen Daten der Schüler/innen und ihrer Personensorgeberechtigten zur Abwicklung der nach dieser Entgeltordnung erforderlichen Aufgaben zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt ab 1. August 2015 in Kraft.

Altenholz, 18. Juni 2015

Ehrich
Bürgermeister