Satzung der Gemeinde Altenholz über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a-135 c BauGB

Veröffentlicht in Öffentliche Bekanntmachungen

Aufgrund des § 135 c des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) und des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10.12.2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 473), wird nach der Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 25.03.2015 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Erhebung von Kostenbeträgen

Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs (BauGB) und dieser Satzung erhoben.

§ 2 Umfang der erstattungsfähigen Kosten

(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichsmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordnet sind.

(2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für

  1. den Erwerb und die Freilegung der Fläche für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
  2. die Ausgleichsmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege. Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt der Bereitstellung.

(3) Die Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahme ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes.   Dies gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.

§ 3 Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten

Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten für die Durchführung der Ausgleichsmaßnahme ermittelt.

§ 4 Verteilung der erstattungsfähigen Kosten

Die nach §§ 2 und 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selbstständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.

§ 5 Anforderung von Vorauszahlungen

Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.

§ 6 Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages

Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig.

§ 7 Ablösung

Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrags.

§ 8 Datenschutzbestimmungen

  1. Die Gemeinde wird im Rahmen der Berechnung und Anforderung von Kostenerstattungsbeträgen nach dieser Satzung personenbezogene Daten, wie Grundstücksbezeichnungen, Grundbuchbezeichnungen, Grundstücksgrößen, Maße von Bebauungen, Eigentumsverhältnisse und Anschriften von Eigentümern nutzen und verarbeiten.
  2. Die entsprechenden Daten werden erhoben aus Unterlagen, wie Liegenschaftsbüchern, Grundbüchern und Bauakten. Die Daten können wiederum ganz oder teilweise zu eigenen Dateien zusammengefasst werden.
  3. Die Daten können durch Dritte, wie andere Kostenerstattungspflichtige oder ihre Baubeauftragten, im Rahmen des Anforderungsverfahrens eingesehen werden.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Altenholz, den 28.3.2015

Carlo Ehrich
Bürgermeister