Abbrennen von Feuerwerkskörpern

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Im Hinblick auf die bevorstehende Jahreswende weise ich hiermit auf die gesetzlichen Bestimmungen über den Verkauf und den Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie II (Kleinfeuerwerke wie Raketen, Knallkörper, Schwärmer, Batterien usw.) hin:

Das Überlassen, insbesondere der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie II an Personen unter 18 Jahren ist gemäß § 22 Abs. 3 des Sprengstoffgesetzes – SprengG grundsätzlich verboten. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass von diesem Verbot auch das Überlassen pyrotechnischer Gegenstände, z.B. von Eltern an Kinder oder von älteren an jüngere Geschwister, erfasst wird.

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie II dürfen gemäß § 22 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Zeit vom 1. Januar bis zum 28. Dezember nicht verkauft und an den letzten Verbraucher nicht überlassen werden.

Mit dem Verkauf darf demnach erst ab dem 29. Dezember begonnen werden.

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie II dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember nicht verwendet (abgebrannt) werden.

Somit ist ein Abbrennen von Kleinfeuerwerken nur am 31.12. und am 1.1. eines Jahres erlaubt.

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen ist grundsätzlich verboten.

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie II, insbesondere Raketen, dürfen bei einer Entfernung zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen im Umkreis von 200 m wegen der erhöhten Brandgefahr nicht abgefeuert werden. Dieses Abbrennverbot stützt sich auf § 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz i.V.m. § 2 Abs. 2 der Landesverordnung zur Ausführung des Sprengstoffrechts.

Ordnungswidrig handelt gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1c, 1d und 2 SprengG, wer pyrotechnische Gegenstände der Kategorie II Personen unter 18 Jahren überlässt und wer gegen die sonstigen Vorschriften über die Abgabe und Verwendung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.

Nach den allgemeinen Müllentsorgungsbestimmungen muss derjenige, der den öffentlichen Verkehrsraum verschmutzt, für eine unverzügliche Beseitigung und Reinigung sorgen. Verstöße dagegen können ebenfalls mit einer Geldbuße geahndet werden!

Ich fordere daher alle Personen, die anlässlich der Silvesternacht Feuerwerkskörper zünden, auf, generell sorgsam mit diesen umzugehen und die „Hinterlassenschaften" unbedingt und spätestens am Neujahrstag zu beseitigen!

Vielen Dank für Ihr Verständnis!

Gemeinde Altenholz
Der Bürgermeister
Bau- und Ordnungsamt