Schnee- und Eisbeseitigung

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Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

aufgrund von zahlreichen Nachfragen möchte ich Sie darüber informieren, wie die Schnee- und Eisbeseitigung von allen Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten, Nießbrauchern und dinglich Berechtigten gemäß § 7 und § 8 der Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Altenholz durchzuführen ist.

Straßen und Wege sind aufgrund ihrer Ausbaumerkmale und Verkehrsbedeutung teilweise unterschiedlich zu räumen. Die nachfolgenden Erläuterungen geben Auskunft darüber, wie welche Straßen und Wege von Schnee und Eis zu befreien sind.

Die Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung obliegt den Anliegern für Gehwege, begehbare Seitenstreifen, gemeinsame Geh- und Radwege sowie für die im Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung aufgeführten befahrbaren Wohnwege in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke. Für den Winterdienst ist im Übrigen – damit insbesondere auf Fahrbahnen - der Zweckverband Bauhof Altenholz-Dänischenhagen zuständig.

Grundsätzlich sind die Gehwege in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee und Eis freizuhalten. Der Schnee ist hierbei auf dem Drittel des Gehweges zu lagern, der an die Fahrbahn grenzt. Reicht der Platz für eine Schneelagerung auf dem Gehweg nicht aus, sollen – soweit vorhanden – auch Vorgartenflächen zur Schneelagerung genutzt werden. Nur bei sehr schmalen Gehwegstreifen kann der Schnee am Fahrbahnrand gelagert werden. Hierdurch darf aber keine Gefährdung des Fahr- und Fußgängerverkehrs entstehen.

In Straßen, in denen kein Gehweg vorhanden ist, ist ein Streifen in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite zu räumen und zu streuen. Dieser Streifen soll auf ganzer Länge der Straße, mindestens auf einer Straßenseite, begehbar sein. Auch wenn die Fahrbahn zu einem späteren Zeitpunkt vom Zweckverband Bauhof Altenholz-Dänischenhagen geräumt wird, ist der Fußgängerstreifen in den vorgeschriebenen Zeiten von Schnee und Eis freizuhalten. Sind bei Wohnwegen die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die jeweilige Reinigungspflicht bis zur Straßen- bzw. Wegmitte.

Bei Eis- und Schneeglätte sind die Zugänge zu Fußgängerüberwegen und die besonders gefährlichen Stellen auf den von den Grundstückseigentümern zu reinigenden Gehwegen – wenn nötig auch wiederholend – zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln eingesetzt werden sollen. Die Verwendung von Asche als Streugut ist unzulässig. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten.

Schnee und Eis von Grundstücken darf nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.

Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen. Die Verwendung sonstiger auftauender Stoffe, z.B. Streusalz, soll grundsätzlich unterbleiben; ihre Verwendung ist nur erlaubt

  1. in besonderen klimatischen Ausnahmefällen, z.B. Eisregen, in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Wirkung zu erzielen ist,
  2. bei Glatteis an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, zum Beispiel Treppen, Brückenauf- oder abgängen, stark ansteigenden bzw. abschüssigen Strecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut werden. Schnee, der sonstige auftauende Mittel enthält, darf auf ihnen nicht abgelagert werden.

Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstehende Glätte sind wochentags bis 7.00 Uhr, an Samstagen sowie sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr zu beseitigen. Anschließend in der Zeit bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und auftretende Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw.nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen.

An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.

Die regelmäßige Wahrnehmung der Räum- und Streupflicht soll die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer insbesondere von Fußgängern auf den Gehwegen gewährleisten und die Anlieger vor eventuellen Schadensersatzansprüchen von Unfallgeschädigten schützen. Nehmen Sie deshalb bitte Ihre Räum- und Streupflicht gewissenhaft wahr. Eine Zuwiderhandlung gilt darüber hinaus als Ordnungswidrigkeit nach § 12 der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Altenholz und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Den Text der Straßenreinigungssatzung finden Sie hier auf der Homepage unter http://www.altenholz.de/index.php/verwaltung-politik/verwaltung/ortsrecht. Bei Bedarf stehen Ihnen die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch gern telefonisch (Telefon: 04349/809-101) für weitere Informationen zur Verfügung.

Zum Schluss noch eine Anregung: Prüfen Sie bitte, ob Ihre Arbeitsgeräte für den Winterdienst griff- und einsatzbereit sind und ein ausreichender Vorrat an Streugut zur Verfügung steht.

Gemeinde Altenholz
Der Bürgermeister
Bau- und Ordnungsamt